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Ihre Bedürfnisse und Ziele stehen stets im Vordergrund. Hierbei können Sie auf meine langjährigen Erfahrungen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Beratungspraxis zurückgreifen.
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Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden. Mit unserer Erfahrung können wir Ihnen jederzeit so effizient wie möglich helfen.
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Ich habe deutsche Standards für meine Kanzlei übernommen und in die tägliche Büropraxis integriert, so dass unsere Arbeitsabläufe normgerecht und damit qualitätsgeprüft verlaufen.

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Beratung verstehen wir als eine sehr persönliche Angelegenheit. Deshalb haben wir es uns zum Grundsatz gemacht, Sie ganz individuell zu beraten und zu betreuen. 
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Geschäftsführerhaftung in Polen

Sie haben in Polen einen Schuldner, und zwar eine polnische GmbH (Sp. z o. o.), und machen sich Sorgen, dass Ihre Forderungen nicht beglichen werden? Sie fragen sich, ob Sie den Geschäftsführer dieser GmbH (Sp. z o. o.) haftbar machen können? Die Antwort lautet: Ja, Sie können es! 

Nach polnischem Recht ist es nämlich möglich, für die Schulden der polnischen GmbH (Sp. z o. o.) den Geschäftsführer dieser GmbH haftbar zu machen. Gemäß Art. 299 des polnischen Gesetzes über die Handelsgesellschaften haftet nämlich der Geschäftsführer für die Schulden der Gesellschaft, wenn die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft fruchtlos verlaufen ist. Das bedeutet, dass für den Fall, dass bei der polnischen Sp. z o. o. nichts zu holen ist, der/die Geschäftsführer der Gesellschaft für deren Schulden mit ihren gesamten privaten Vermögen einstehen müssen. Das gilt für den Vermögensbestand sowohl zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit gegenüber der Sp. z o. o. als auch für den Vermögensbestand zum Zeitpunkt der Durchsetzung der Ansprüche gegen den/die Geschäftsführer. 

Die Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Berufung zum Geschäftsführer und nicht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Denn die Eintragung in das Handelsregister hat nach polnischem Recht nur die sog. deklaratorische Wirkung. Konstitutiv für die Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer ist hingegen der Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dieses Datum lässt sich durch Einsicht in die Handelsregisterakte prüfen. 

Wichtig ist dabei, dass für die Schulden der Sp. z o. o. nicht nur derjenigen Geschäftsführer haften, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit gegenüber der Sp. z o. o. im Amt war. Haftbar können auch die Geschäftsführer gemacht werden, dessen Amtszeit nach der Entstehung der Verbindlichkeit gegenüber der Sp. z o. o. begonnen hat. Das ist vor allem bei einem Geschäftsführerwechsel von Belang. Es kann dann nicht nur gegen den alten, sondern auch gegen den neuen Geschäftsführer vorgegangen werden. 

Der Geschäftsführer kann sich von der Haftung befreien (exculpieren), wenn er nachweist, dass er fristgerecht den Insolvenzantrag gestellt hat oder dass er den Insolvenzantrag ohne sein Verschulden nicht fristgerecht gestellt hat. In den meisten Fällen sind die Exkulpationsvoraussetzungen nicht erfüllt. Beweispflichtig ist hierfür jedenfalls der Geschäftsführer. 

Zur Durchsetzung der Ansprüche gegen den Geschäftsführer ist die Einlegung einer Klage erforderlich. Der Gerichtskostenvorschuss beträgt 5 % des Gegenstandswertes. 

Die Vermögensverhältnisse des Geschäftsführers lassen sich vor der Einlegung der Klage prüfen. Sprechen Sie mich dazu an.

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