E-Zustellung in Polen verbindlich
Seit Januar 2025 gelten in Polen für öffentliche Einrichtungen, Behörden, Gewerbetreibende und Berufsgruppen des öffentlichen Vertrauens wie Rechtsanwälte Notare, Steuerberater u. ä. die Vorschriften für den elektronischen Versand und die elektronische Zustellung von Einschreibe-Briefsendungen als verbindlich.
Dieses System ermöglicht den sicheren Austausch amtlicher Schreiben in digitaler Form und ersetzt langfristig die traditionelle Papierpost und die Kommunikation über ePUAP.
Demnach sollen diese Sendungen nicht wie bisher bei den Postfilialen aufgegeben bzw. entgegengenommen werden, sondern der gesamte Verkehr wird elektronisch abgewickelt.
E-Zustellungen werden für viele Institutionen und Berufsgruppen verpflichtend. Dazu gehören Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Finanzämter, Krankenversicherungen, Sozialversicherungsträger sowie öffentliche Krankenhäuser, Schulen und Universitäten. Auch Unternehmer, die in das polnische Handelsregister (KRS) oder das Zentralregister der Wirtschaftstätigkeiten (CEIDG) eingetragen sind, sowie gemeinnützige Organisationen wie Stiftungen und Vereine, müssen bis zu festgelegten Terminen eine elektronische Zustelladresse einrichten.
Für Unternehmen gelten folgende Termine, bis zu denen sie eine elektronische Zustelladresse einrichten müssen:
- Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2025 registriert werden, erhalten die elektronische Zustelladresse bei der Registrierung.
- Unternehmen, die vor dem 31. Dezember 2024 im CEIDG registriert sind, müssen die E-Zustellung ab dem 1. Oktober 2026 eingerichtet haben.
- Unternehmen im KRS, die vor dem 1. Januar 2025 registriert sind, müssen ab dem 1. April 2025 eine Zustelladresse besitzen.
Wenn Sie also ein Unternehmen in Polen betreiben, müssen Sie sich eine entsprechende E-Zustelladresse besorgen. Wir können Ihnen gerne dabei behilflich sein.
Weiterhin sind auch die Berufsgruppen des öffentlichen Vertrauens wie Rechtsanwälte oder Steuerberater sind ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, die E-Zustellung zu nutzen.
Bis zum 01.10.2025 müssen dann auch folgende Einheiten eine Adresse für die E-Zustellung eingerichtet haben:
- Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung und ihre Verbände, Metropolverbände und kommunale Haushaltsbetriebe – für den hybriden öffentlichen Dienst.
- Gerichte, Tribunale, Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaft, Strafverfolgungsbehörden und der Strafvollzugsdienst.
Die Adresse für die E-Zustellung muss im Internet beim polnischen Wirtschaftsministerium unter www.gov.pl/web/e-doreczenia beantragt werden. Leider ist die entsprechende Internetseite nur auf Polnisch verfügbar. Aber meine Kanzlei steht Ihnen auch bei der Eirichtung Ihres E-Zustellungs-Postfaches gerne hilfreich zur Verfügung.
Lassen Sie sich helfen
Ich bin einer der am längsten zugleich in Deutschland und in Polen zugelassenen Rechtsanwälte und Advokaten und hatte daher viel Zeit und Gelegenheit, umfangreiche Erfahrungen zu sammeln. Der Sitz meiner Kanzlei ist in Warschau, und mein Team besteht aus bilingualen deutschen und polnischen Muttersprachlern.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Jacek Franek
M.L.Eur.Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)
ul. Ledóchowskiej 5E/2
02-972 Warszawa/Polen
Tel.: +48 22 622 95 96
Fax: +48 22 622 12 85
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Internet: www.jacek-franek.com


