Lass den Joint lieber zuhause
Gesetz über die Bekämpfung der Rauschgiftsucht
Dz. U.2023.0.1939 t.j. - Ustawa z dnia przeciwdziałaniu narkomanii
Auch wenn in Deutschland mittlerweile der Besitz von Cannabis in gewissen Grenzen legalisiert wurde, ist davon abzuraten, dieses Rauschgift mit nach Polen zu nehmen, denn hier wird der Besitz auch von kleinen Mengen weiterhin strafrechtlich verfolgt. Die rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Bekämpfung der Rauschgiftsucht (Ustawa o przeciwdziałaniu narkomanii vom 29. Juli 2005).
Insbesondere die Bestimmungen der Art. 62 und 62b beschreiben die strafrechtlichen Konsequenzen aus Verstößen.
Lt. Art. 62 strafrechtliche Verantwortung für den rechtswidrigen Besitz von Betäubungsmitteln aller Art:
- Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes Rausch- und Betäubungsmittel oder psychotropische Substanzen besitzt wird mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren betraft.
- Wenn der Gegenstand der Straftat, von dem in Punkt 1 die Rede ist, eine bedeutende Menge von Rausch- und Betäubungsmittel oder psychotropische Substanzen umfasst, wird der Täter mit Freiheitsentzug von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
- In weniger bedeutenden Fällen wird der Täter mit einer Geldstrafe, der Einschränkung seiner Freiheit oder Freiheitsentzug bis zu einem Jahr bestraft.
Der Art. 62b regelt die strafrechtliche Verantwortung für den Besitz von neuen psychoaktiven Substanzen:
- Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes neue psychoaktive besitzt, wird mit Gelstrafe bestraft.
- Wenn der Gegenstand der Straftat, von dem in Punkt 1 die Rede ist, eine bedeutende Menge von psychoaktiven Substanzen umfasst, wird der Täter mit Geldstrafe, Begrenzung seiner Freiheit oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft.
- Wenn der Gegenstand der Straftat, von dem in Punkt 1 die Rede ist, eine unbedeutende Menge von psychoaktiven Substanzen für den Eigenbedarf des Täters umfasst, kann das Verfahren noch vor dem Beschluss über die Strafverfolgung eingestellt werden, falls eine Bestrafung angesichts der Umstände der Tat und des gesellschaftliche Schadens nicht zielführend wären.
Im Notfall brauchen Sie Hilfe
Wie auch immer: sollten Sie in Polen mit verbotenen Substanzen angetroffen werden, müssen Sie mit drakonischen Maßnahmen von Seiten der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden rechnen. Dann ist es für Sie höchst wünschenswert, sofort auf einen deutsch-polnischen Rechtsbeistand zurückgreifen zu können. Verlangen Sie daher sofort einen Anwalt, bevor Sie eine Aussage machen.
Ich bin seit über 20 Jahren als Rechtsanwalt in Deutschland und als Advokat in Polen zugelassen. Gerne lasse ich Ihnen meine umfangreichen Erfahrungen im deutsch-polnischen Rechtsverkehr zugutekommen.
Der Sitz meiner Kanzlei befindet sich in Warschau und mein Team besteht aus bilingualen Muttersprachlern mit juristischen Studienabschlüssen in ganz Europa.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Jacek Franek
M.L.Eur.Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)
ul. Ledóchowskiej 5E/2
02-972 Warszawa/Polen
Tel.: +48 22 622 95 96
Fax: +48 22 622 12 85
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