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Kredite und Kreditsicherheiten in Polen

Wirtschaft und Recht in Osteuropa – Januar 1999

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Kredite und Kreditsicherheiten in Polen

RA Jacek Franek M.L.E.

 

I. Kredite

Die polnischen Banken bieten eine ganze Reihe von weltweit bekannten Kreditarten an. Das Angebot reicht von Kontokorrent- und Zahlungskrediten über Umlaufmittelkredite bis hin zu Investitionskrediten. Der Zinssatz hängt von vielen Faktoren ab. In erster Linie muß zwischen Krediten in polnischer und Krediten in ausländischer Währung unterschieden werden. Die ersteren stützen sich auf die Warsaw Interbank Offered Rate (WIBOR), welche momentan je nach Kreditdauer zwischen 20% und 21% liegt. Devisenkredite basieren dagegen grundsätzlich auf der London Interbank Offered Rate (LIBOR), die zur Zeit für die DM 3,5% - 4% beträgt. Dazu kommt eine Bankmarge für die gesamte Kreditdauer. Ihre Höhe wird unter anderem von der Laufzeit des Kredits, der wirtschaftlichen Verfassung des Kreditnehmers, den Erfolgschancen des geplanten Vorhabens, des Außenhandelsanteils, der Höhe des Kredites und davon, ob die Firma alle ihrer Geschäfte durch die kreditgewährende Bank abwickeln läßt, beeinflußt. Sie liegt zwischen 1% und 6%. Zu den Kreditkosten gehört des weiteren eine einmalige Provision der Bank in Höhe von ca. 1% - 2%. Der Eigenfinanzierungsanteil bei Investitionskrediten beträgt in der Regel 20%.

Die Devisenkredite können sowohl in ausländischer Währung als auch - nach Umrechnungskurs - in polnischen Złoty ausgezahlt werden. Devisenkredite sind auf den ersten Blick viel günstiger. Eventuelle Gefahr besteht jedoch in Währungskursschwankungen zuungunsten des Kreditnehmers. Unternehmen, die ihre Produkte ins Ausland verkaufen, sind dieser Gefahr freilich nicht ausgeliefert.

In fünf Bereichen ist eine Mitfinanzierung seitens des Staates möglich: Lebensmittelindustrie und Landwirtschaft, Seefischerei, Exportlieferungen, Moderniesierung der Wärmeversorgung von Gebäuden sowie Betriebe, die Behinderte beschäftigen.1

Durch den Kreditvertrag verpflichtet sich gem. Art. 69 I BankG2 die Bank, einen Geldbetrag dem Kreditnehmer auf eine im Vertrag bestimmte Zeit und zu einem bestimmten Zweck zur Verfügung zu stellen und der Kreditnehmer verpflichtet sich, diesen Geldbertrag zu vertraglich festgelegten Bedingungen zu nutzen, ihn zu festgelegten Terminen einschließlich Zinsen zurückzuzahlen und eine Provision vom gewährten Kredit zu entrichten. Kreditvertrag bedarf der Schriftform zu Beweiszwecken.3 Gem. Art. 74 BankG können Banken während der Laufzeit des Kredites von den Kreditnehmern verlangen, daß diese Unterlagen vorlegen, welche die Inanspruchnahme der Kreditmittel zu dem vereinbarten Zweck nachweisen. Werden die Kreditbedingungen nicht eingehalten, kann die Bank gem. Art. 75 BankG den Kreditvertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Droht dem Kreditnehmer Eröffnung des Konkursverfahrens, verringert sich die Frist auf 7 Tage.

Nach Art. 70 I S.1 BankG hängt die Gewährung des Kredites von der Kreditfähigkeit des Kreditnehmers ab. Diese ist nach der Legaldefinitoin des Art. 70 I S. 2 BankG die Fähigkeit, den in Anspruch genommenen Kredit einschließlich Zinsen zu den vertraglich festgelegten Terminen zurückzuzahlen. Der Kreditnehmer muß auf Verlangen der Bank hin Dokumente vorlegen und Informationen erteilen, die zur Beurteilung der Kreditfähigkeit erforderlich sind. Je nach Art, Höhe und Laufzeit des Kredites werden von Banken beispielsweise folgende Unterlagen verlangt: Bilanzen der letzten drei Jahren, Investitionsplan, Auszug aus dem Handelsregister und Gesellschaftsvertrag sowie eine Bescheinigung des Finanzamtes und der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) über die Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus.

Weist der Kreditnehmer keine ausreichende Kreditfähigkeit auf, hängt gem. Art. 70 II BankG die Gewährung eines Kredites von den angebotenen Kreditsicherheiten ab. Zu den populärsten persönlichen Sicherheiten gehören Bürgschaft, Wechselbürgschaft, Wechsel in blanco, Bankgarantie und Sicherungsabtretung. In der Gruppe der populärsten dinglichen Sicherheiten befinden sich Hypothek, Pfandrecht an Sachen und an Rechten, Registerpfandrecht sowie Sicherungsübereignung. Grundschuld ist im polnischen Recht nicht bekannt. Persönliche Sicherheiten garantieren in der Regel die Rückzahlung des Kredites seitens Dritter. Eine Ausnahme stellt der Wechsel in blanco dar, den polnische Banken unabhängig vom Bestehen anderer Sicherheiten von Kreditnehmern gewöhlich verlangen. Vom rechtlichen Standpunkt gesehen verbessert er die Position der Bank nicht im geringsten, da bereits der Bankvollstreckungstitel - dazu gleich unten - einen verhältnismäßig schnellen Zugriff auf das Vermögen des Kreditnehmers erlaubt. Was die Banken zu diesem Schritt wohl bewegt, ist die psychologische Wirkung eines Wechsels in blanco. Dingliche Sicherheiten können sowohl vom Kreditnehmer selbst als auch von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Wurden für einen Kredit mehrere Sicherheiten bestellt, so steht es mangels einer vertraglichen Vereinbarung im Ermessen des Kreditgebers, aus welcher Sicherheit und in welchem Umfang er seine Ansprüche befriedigen wird.4

Ein Vertrag über die Gewährung einer Sicherheit bedarf zu seiner Wirksamkeit der Einwilligung des Ehepartners, wenn der Abschluß des Vertrages über die gewöhliche Verwaltung in einer gesetzlichen Gütergemeinschaft iSd Art. 36 § 2 FamG5 hinausgeht.6

Nach Art. 96 I BankG dürfen die Banken aufgrund der Bankbücher oder anderer im Zusammenhang mit Vornahme von Bankgeschäften erstellten Unterlagen einen sog. Bankvollstreckungstitel ausstellen. Aus Bankvollstreckungstitel findet gem. Art. 97 I BankG die Zwangsvollstreckung statt, vorausgesetzt der Kreditnehmer hat sich schriftlich der Zwangsvollstreckung unterworfen. In der Praxis wird vom Kreditnehmer eine entsprechende Erklärung in jedem Fall abverlangt. Derjenige dagegen, der kein Kreditnehmer, sondern lediglich Sicherheitsgeber ist, braucht sich der Zwangsvollstreckung nicht zu unterwerfen: gem. Art. 97 I BankG wirsksam ist nur eine Zwangsvollstreckungserklärung derjenigen Personen, die ein Bankgeschäft mit der Bank getätigt haben. Die Gewährung von Sicherheiten gehört jedoch gem. Art. 5 BankG nicht zu Bankgeschäften. Gegen Dritte kann ein Bankvollstreckungstitel nur dann ausgestellt werden, wenn sie infolge einer Schuldübernahme (Art. 519 ff ZGB) in den Kreditvertrag eingetreten sind. Der Bankvollstreckungstitel muß dem zuständigen Gericht vorgelegt werden, damit er mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird. Sind die Ansprüche aus dem Bankvollstreckungstitel begründet, muß das Gericht die Vollstreckungsklausel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, ausstellen.

Die von Banken gewährenden Kredite unterliegen aufgrund der Befreiung des § 68 II Nr. 1 StGVO7 keiner Stempelgebühr.8

II. Bürgschaft

Gem. Art. 876 § 1 ZGB verpflichtet sich der Bürge, die Verbindlichkeit des Hauptschuldners gegenüber dessen Gläubiger zu erüllen, falls der Hauptschuldnder sie nicht erüllt. Mit der Bürgschaft kann jede beliebige Verbindlichkeit abgesichert werden. Die Bürgschaft kommt durch einen Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger zustande. Gem. Art. 876 § 2 ZGB bedarf die Erklärung des Bürgen - nicht der ganze Vertrag - der Schriftform zur Vermeidung der Nichtigkeit. Dagegen die Annahme seitens des Hauptschuldners kann gem. Art. 60 ZGB auch konkludent erfolgen.9 Die Bürgschaftserklärung muß Angaben über die Person des Hauptschuldners enthalten und die Hauptverbindlichkeit genau bezeichnen.10 Gem. Art. 878 § 1 ZGB kann es sich dabei um eine künftige Verbindlichkeit handeln, jedoch muß dann in der Erklärung der Höchstbetrag der Bürgschaft festgelegt werden.11 Eine Bürgschaftserklärung für alle Kredite oder Verbindlichkeiten des Hauptschuldners, sowohl bestehende als auch künftige, ist nichtig. Die Bürgschaft kann die gesamte Verbindlichkeit oder nur einen Teil davon absichern. Sie kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt sein. Eine zeitlich unbegrenzte Bürgschaft einer künftigen Verbindlichkeit kann gem. Art. 878 § 2 ZGB jederzeit - aber nur vor Entstehung der Verbindlichkeit - gekündigt werden.

Gem. Art. 879 § 1 ZGB ist die Bürgschaft akzessorisch: sowohl die Rückzahlung des Kredites seitens des Hauptschuldners als auch die Unwirksamkeit der Hauptverbindlichkeit aus beliebigen Grund läßt die Bürgschaft untergehen. Handelt es sich um eine künfige Verbindlichkeit, so muß diese tatsächlich entstehen, damit der Bürge in die Pflicht genommen wird.12 Ist der Rückzahlungstermin der Hauptverbindlichkeit nicht bestimmt worden, kann der Bürge gem. Art. 882 ZGB nach Ablauf von sechs Monaten ab Abgabe der Bürgschaftserklärung vom Gläubiger verlangen, daß er den Schuldner zur Zahlung auffordert. Leistet der Schuldner diesem Verlangen nicht Folge, ist der Bürge von seiner Verpflichtung befreit. Gem. Art. 525 ZGB erlischt die Bürgschaft auch dann, wenn die Hauptschuld von einem Dritten übernommen wird.

Gem. Art. 883 § 1 ZGB kann der Bürge gegenüber dem Gläubiger die dem Hauptschuldner zustehenden, sowohl peremptorischen als auch delatorischen, Einreden geltend machen. In drei Fällen wird jedoch der Grundsatz der Akzessiorität durchbrochen. Gem. Art. 883 § 3 ZGB kann der Bürge im Falle des Todes des Hauptschuldners keine erbrechtlichen Haftungsbeschränkungen geltend machen.13 Darüber hinaus kann sich der Bürge nicht auf Erleichterungen aus einem Vergleich oder einem Zwangsvergleich berufen14 (Art. 194 KR15 und Art. 68 VerglO).16 Der Verzicht des Hauptschuldners auf eine seiner Einreden führt gem. Art. 883 § 2 ZGB nicht zum Verlust der Einrede bei dem Bürgen. Da der Bürge grundsätzlich nicht weiß, welche Einreden dem Hauptschuldner zustehen, kann er nach einer gegen ihn erhobenen Klage oder nach einer von ihm erhobenen Vollstreckungsabwehrklage den Hauptschuldner auffordern, an dem Streit teilzunehmen. Bringt der Hauptschuldner keine Einreden vor, kann er sie gem. § 884 ZGB auch nicht gegen den Regreßanspruch des Bürgen geltend machen.

Der Bürge haftet gem. Art. 879 § 1 ZGB in der jeweilgen Höhe der Hauptforderung. Er haftet damit auch für Verzugszinsen oder Schadensersatzansprüche des Gläubigers wegen Vertragsverletzungen des Schuldners. Zu der Hauptforderung gehört ebenfalls die Kreditprovision der Bank oder Kosten eines eventuellen Prozesses. Die Höhe der Verpflichtung des Bürgen kann jedoch gem. Art. 879 § 2 ZGB nicht durch eine neue Vereinbarung (nachträgliche Erhöhung des Kredites) zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger erweitert werden. Mangels einer anderen Vertragsbestimmung haftet der Bürge als Gesamtschuldner neben dem Hauptschuldner (Art. 881 ZGB). Nach der Zahlung der Hauptschuld kann der Bürge aufgrund der cessio legis nach Art. 518 § 1 Nr. 1 ZGB vom Kreditnehmer Regreß nehmen. Gem. Art. 885 S. 1 ZGB muß allerdings der Bürge den Hauptschuldner von der Zahlung unverzüglich in Kenntnis setzen. Ansonsten läuft er Gefahr, daß auch der Hauptschuldner den Gläubiger befriedigt und gem. Art. 885 S. 2 ZGB die Regreßzahlung verweigert. Auch umgekehrt muß der Hauptschuldner den Bürgen darüber informieren, daß er den Kredit zurückgezahlt hat; ansonstemn kann der Bürge gem. Art. 886 ZGB vom Hauptschuldner Rückerstattung dessen verlangen, was er an den Gläubiger geleistet hat. Ist die Hauptverbindlichkeit durch mehrere Sicherheiten abgesichert, kann sich der Gläubiger aus jeder einzelnen befriedigen.17 Art. 518 § 1 Nr. 1 ZGB gewährt dem Bürgen Regreßansprüche gegen andere Sicherheitsgeber. Gibt der Gläubiger eine Sicherheit auf, so haftet er gem. Art. 887 ZGB dem Bürgen für den dafür entstandenen Schaden nach allgemeinen Regeln (Art. 471 ZGB).

Ist der Hauptschuldner mit der Rückzahlung des Kredites im Rückstand, muß die Bank gem. Art. 880 ZGB den Bürgen davon schriftlich benachrichtigen. Ansonsten haftet sie dem Bürgen für den enstandenen Schaden nach Art. 471 ZGB18 (pVV Haftung nach der deutschen Systematik). Die Bank kann von Bürgen die Zahlung der Schuld verlangen, ohne gegen den Hauptschuldner vorgehen zu müssen. Das polnische Recht ist hier strenger als das deutsche, welches nur im Falle einer selbstschuldnerischen Bürgschaft oder einer Handelsbürgschaft den sofortigen Rückgriff auf das Vermögen des Bürgen erlaubt und ansonsten den Gläubiger verpflichtet, zunächst eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner zu betreiben. Die selbschuldnerische Haftung des Bürgen im polnischen Recht kann zwar durch eine Parteiabrede abgedungen werden, in der Praxis kommt dies indessen nicht vor. Hat der Bürge ein Konto bei der Gläubigerbank, kann diese dagegen aufrechnen. Ansonsten - gesetzt den Fall, daß der Bürge die Zahlung verweigert - muß die Bank gegen ihn gerichtlich vorgehen und einen Vollstreckungstitel erwirken.

III. Wechselbürgschaft

Eine für die kreditgewährende Bank sowohl prozeßrechtlich als auch materielrechtlich besonders vorteilhafte Sicherheitsart ist die sog. Wechselbürgschaft. Die materielrechtlichen Vorschriften unterscheiden sich nicht wesentlich vom deutschen Recht, da die beiden Wechselgesetze auf dem Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgestz vom 7.6.1930 beruhen.

Der Wechselbürge verpflichtet sich, den Wechsel zu realisieren, falls dieser nicht angenommen oder bezahlt wird. Die Verpflichtung des Wechselbürgen entsteht durch eine Bürgschaftserklärung, die gem. Art. 31 WechselG auf den Wechsel oder auf einen Wechselanhang gesetzt werden muß. Wird sie auf die Rückseite des Wechsels oder auf einen Anhang gesetzt, kann sie durch die Formulierung „als Bürge” und Unterschrift ausgedrückt sein. Für eine Bürgschaftserklärung auf der Vorderseite des Wechsels ist grundsätzlich die Unterschrift des Bürgen ausreichend. Eine Bürgschaftserklärung in einer gesonderten Urkunde kann dagegen keine Wechselbürgschaft begründen.19 Sie kann jedoch Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Bürgschaft erfüllen20 (bei Absicherung eines Wechsels in blanco müßte dann gem. Art. 878 § 1 ZGB in einer gesonderten Bürgschaftserklärung der Höchstbetrag der Forderung festgelgt werden). Wird die Wechselbürgschaft von einer Firma erteilt, muß sich in der Praxis neben der Unterschrift des Firmenvertreters auch der Abdruck des Firmenstempels befinden.

Mit der Wechselbürgschaft kann auch ein Wechsel in blanco abgesichert werden. In der Regel wird dann die Wechselerklärung - in der der Betrag und die Fälligkeit des Wechsels festgelegt werden - dem Wechselbürgen zur Unterschrift vorgelegt. Die Wirksamkeit der Wechselbürgschaft hängt aber vom Vorhandensein einer Wechselerklärung nicht ab. Meistens wird in der Wechselerklärung die Bank ermächtigt, den Wechsel mmit der Klausel „ohne Protest” zu versehen, was den Rückgriff auf das Vermögen des Bürgen erlaubt, ohne den Wechsel dem Hauptschuldner zur Zahlung vorlegen zu müssen.

Die Wechselbürgschaft ist entgegen der allgemeinen Regel des polnischen Rechts ein abstraktes Rechtsgeschäft. Sie verplichtet gem. Art. 32 WechselG auch dann zur Zahlung, wenn der Kredit nicht gewährt wurde oder der Kreditvertrag unwirksam ist. Sie begründet nur dann keine Zahlungspflicht, wenn die Wechselbürgschaftserklärung oder der Wechsel selbst wegen eines formellen Mangels (fehlende Unterschrift, fehlende Angaben über den Bezogenen usw.) unwirksam ist.21 Der Wechselbürge kann gegenüber der Bank persönliche Einreden (z.B. Aufrechnung) geltend machen oder solche, die aus der Wechselurkunde selbst ersichtlich sind (z.B. Verjährung, mangelnde Fälligkeit). Ein Widerruf der Wechselbürgschaft ist - im Gegensatz zur zivilrechtlichen Bürgschaft, Art. 878 II ZGB - nicht zulässig, selbst dann, wenn es sich um einen Wechsel in blanco handelt und der Höchstbetrag der Bürgschaft und die Fälligkeit nicht in der Wechselerklärung festgelegt werden.22 Wird die abgesicherte Forderung von der Bank an Dritte weiterveräußert, kann die bank den Wechselbürgen nicht mehr in Anspruch nehmen, weil die Wechselbürgschaft mit der Forderung auf den Erwerber übergeht.23

Der Wechselbürge haftet für den Betrag, der auf dem Wechsel angegeben ist. Handelt es sich um einen Wechsel in blanco und in der Wechselerklärung wurde kein Höchstbetrag festgelegt, haftet der Wechselbürge für den Betrag, den die Bank einsetzt. Hat der Wechselbürge die Wechselsumme bezahlt, geht gem. Art. 32 WechselG die Forderung kraft Gestzes auf ihn über (cessio legis).

Die Wechselbürgschaft ist gegenüber der normalen Bürgschaft für Banken zum einen deswegen so günstig, weil die Hauptschuld in vereinfachtem Mahn- und Aufforderungsverfahren in einem sog. Wechselprozeß geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus ist die Wechselbürgschaft im Gegensatz zur zivilrechtlichen Bürgschaft vom Bestehen des Kredites unabhängig.

IV. Bankgarantie

Durch eine Bankgarantie verplichtet sich die Bank, den Kredit einer Person (Kreditnehmer) bei einer anderen Bank (Berechtigte) zurückzuzahlen, wenn die vertraglich festgelegten Bedingungen - in der Regel dann, wenn der Kreditnehmer nicht zahlt - eingetreten sind (Art. 81 BankG). Eine Bankgarantie ist eine für Banken vorteilhafste Form der Kreditsicherheit, da sie eine 100%-ige Befriedigung gewährleistet. Ausländische Kreditnehmer werden in der Regel eine Bankgarantie ihrer ausländischen Bank beibringen. Es ist aber durchaus möglich, daß auch eine polnische Bank ihnen eine Bankgarantie erteilt.

Gem. Art. 80 BankG liegt der Bankgarantie immer ein Auftragsverhältnis zwischen dem Kreditnehmer und der Garantie gewährenden Bank zugrunde. Der Auftrag des Kreditnehemers muß nach der GarAO24 folgende Angaben enthalten: den Namen des Auftraggebers und seinen Wohnsitz, den abzusichernden Kredit, Rechte und Pflichten der Garantie gewährenden Bank, die berechtigte Bank, die Höhe und die Geltungsdauer der Garantie, andere Kredite, Garantien, Bürgschaften und Akkreditive des Kreditnehmers und die Nennung der Hausbank. Dem Auftrag sind der Kreditvertrag, Unterlagen, die zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers geeignet sind und einen Vorschlag über die Absicherung der Bankgarantie beizufügen. Die Bankgarantie wird durch eine schriftliche Erklärung der Bank gegenüber der berechtigten Bank erteilt. Die Erklärung muß Angaben über die berechtigte Bank, über die Höhe, die Währung, die Zahlungsbedingungen und die Geltungsdauer der Garantie enthalten.

Die Bankgarantie ist gem. Art. 82 Abs. 1 S. 2 BAnkG ein abstraktes Schuldverhältnis: die Unwirksamkeit des Kreditvertrages oder Nichtgewährung des Kredites durch die berechtigte Bank bleibt ohne Einfluß auf das Bestehen der Bankgarantie. Auch die Einwendungen, die die Bank gegenüber der berechtigten Bank hat, können nicht geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber der garantierenden Bank. Der Erklärung sind Unterlagen beizulegen, die den Eintritt der vertraglich festgelegten Zahlungsbedingungen nachweisen. Ansprüche aus der Bankgarantie verjähren gem. Art. 87 BankG innerhalb von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Bank zur Zahlung der Garantie von Berechtigten wirksam aufgefordert wurde.25 Die Verjährung des gesicherten Kredites hat auf die Verjährung der Bankgarantie keinen Einfluß.

V. Sicherungsabtretung

Eine Forderung, die der Kreditnehmer gegenüber einem Dritten hat, kann gem. Art. 509 § 1 ZGB durch Vertrag mit der Bank an diese abgetreten werden. Gem. Art. 510 § 1 ZGB führt der Abschluß des Verplichtungsgeschäftes grundsätzlich zur Übertragung der Forderung. Gem. Art. 510 § 2 ZGB ist allerdings eine Zersplitterung in Verplichtungs- und Verfügungsgeschäft - entsprechend der Regel des Art. 156 § 2 ZGB - zulässig (die Forderungsabtretung wird allerdings dadurch nicht zum abstrakten Rechtsgeschäft26). Die Forderungsabtretung bedarf gem. Art. 509 § 1 ZGB grundsätzlich keiner Zustimmung des Schuldners. Jedoch entfaltet eine Forderungsabtretung keinerlei Wirkungen gegenüber dem Schuldner, wenn die Forderung selbst schriflich fixiert war und der Schuldner sich seine Zustimmung zur Abtretung schriftlich vorbehalten hat oder der Zessionar von einem solchen (mündlichen) Vorbehalt wußte (Art. 514 ZGB). Eine Forderung kann gem. Art. 509 § 1 ZGB nicht abgetreten werden, wenn dies gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde28, im Widerspruch zum Leistungsinhalt stehen würde27, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen wurde29 oder gem. Art. 517 ZGB bei Forderungen aus Order- und Inhaberpapieren. Schriftform zu Beweiszwecken30 ist gem. Art. 511 nur dann vorgeschrieben, wenn auch die abgetretene Forderung schriftlich fixiert war. In der Praxis wird für die Sicherungsabtretung immer Schriftform gewählt. Die abgetretene Forderung muß im Vertrag genau bezeichnet werden und zwar auch dann, wenn es sich um eine künftige Forderung handelt. In der Praxis kommen oft die sogenannten Globalzessionen vor, wo der Kreditnehmer alle ihm zustehenden - im Vertrag genau zu spezifizierten - Forderungen an die Bank abtritt.31

Die Bank verpflichtet sich üblicherweise, die Forderung gegenüber Drittem nicht geltend zu machen, solange dies zur Befriedigung aus dem Kreditvertrag nicht notwendig ist. Des weiteren verpflichtet sie sich, nach Rückzahlung des Kredites die Forderung an den Kreditnehmer zurückzuübertragen (Sicherungsabrede). Wie bereits erwähnt, ist eine Sicherungsabtretung ist unter anderem dann unwirksam, wenn die Vertragsparteien die Abtretung der Forderungen ausgeschlossen haben. Deshalb prüfen die Banken sehr genau die Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Kreditnehmer und dem Forderungsschuldner. Da der Kreditnehmer gem. Art. 516 S. 1 ZGB in der Regel32 dafür nicht haftet, daß der Forderungsschuldner solvent ist, prüfen die Banken auch die tatsächlichen Chancen der Forderungseintreibung. Ein Risikofaktor für die Bank bleibt aber trotzdem immer bestehen. Daher beläuft sich der Kreditbetrag nur auf einen gewissen Prozentsatz des Forderungswertes: je nach Umständen des Einzelfalles beträgt er 25%-70% der Forderungssumme.

Der Forderungsschuldner kann gem. Art. 513 § 1 ZGB gegenüber der Bank alle Einwendungen geltend machen, die er zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Abtretung gegenüber dem Kreditnehmer hatte, wobei die Kenntnis des Forderungsschuldners nach Art. 513 § 1 ZGB aus jeder beliebigen Quelle herrühren kann.33 In bezug auf Aufrechnung mit einer gegen den Kreditnehmer zustehenden Forderung ist zu diferenzieren. Unter Art. 513 § 1 ZGB fällt eine dem Kreditnehmer vor der Abtretung erklärte Aufrechnung, da diese die Gegenforderung zum Erlöschen bringt.34 Eine besondere Regelung gilt dagegen gem. Art. 513 § 2 ZGB für Aufrechnungserklärung gegenüber der Bank nach Kenntniserlangung von der Abtretung. Danach kann der Forderungsschuldner mit einer Gegenforderung auch dann aufrechnen, wenn sie erst nach der - vom Kreditnehmer herbeigeführten - Kenntniserlangung von der Abtretung fällig geworden ist; sie darf allerdings nicht später als die abgetretene Forderung fällig werden - durch diese Bestimmung soll dem Hinausschieben der Zahlung durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der eigenen Forderung entgegengewirkt werden. Diese Einschränkung gilt nicht bei Kenntniserlangung aus anderen Quellen.35 Eine Aufrechnungserklärung ohne Kenntniserlangung richtet sich dagegen nach Art. 512 S. 1 ZGB. Danach kann der Forderungsschuldner bis zum Zeitpunkt seiner Kenntnisnnahme von der Forderungsabtretung an den Kreditnehmer Zahlungen leisten und die Bank muß dies gegen sich gelten lassen. Aus diesen Gründen wird in der Regel dem Kreditnehmer vertraglich die Pflicht auferlegt, den Forderungsschuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Mitunter verlangen die Banken auch, daß der Kreditnehmer eine Erklärung des Forderungschuldners über die erfolgte Kenntniserlangung beibringt.36 Eine Aufrechnungserklärung mit einer dem Forderungsschuldner gegen die Bank zustehenden Forderung erfolgt ohne jegliche Besonderheiten.

Die Forderungsabtretung ist akzessorisch. Gem. Art. 509 § 2 ZGB gehen mit der abgetretenen Forderung alle für sie bestehenden Rechte, insbesondere ein Anspruch auf rückständige Zinsen, auf die Bank über. Die Forderung wird - nach Eintritt ihrer Fälligkeit - durch eine Erklärung und gegebenfalls gerichtliches Vorgehen gegenüber dem Forderungsschuldner geltend gemacht.

VI. Hypothek37

Für die Entstehung der Hypothek ist gem. Art. 65 I GrunBG38 ein Vertrag zwischen der Bank und dem Eigentümer der Immobilie sowie gem. Art. 67 I GrundBG die Eintragung der Hypothek ins Grundbuch erforderlich. Die Erklärung des Immobilieneigentümers muß gem. Art. 95 BankG e contrario notariell beurkundet werden.39 In dem Antrag auf Eintragung der Hypothek ist die gesicherte Forderung und der Umfang der Hypothek zu bezeichnen.40 Bei der Antragstellung muß eine Gebühr bezahlt werden, deren Höhe vom Wert der Immobilie abhängt. Beispielsweise beträgt sie bei einem Immobilienwert von 100.000,- PLN ca. 600,- PLN. Der Wert der Immobilie wird von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellt. Die Grundbucheintragung nimmt, sofern für das Grundstück bereits ein Grundbuch angelegt wurde, etwa ein Monat in Anspruch. In einigen Städten muß jedoch mit einer Wartezeit bis zu einem Jahr gerechnet werden. Gem. Art. 29 GrundBG ist allerdings der Tag der Antragstellung entscheidend. Mit einer Hypothek kann gem. Art. 65 I, III, IV GrundBG ein Grundstück, der ewige Erbnießbrauch, das genossenschaftliche Eigentumsrecht an Wohnraum, das genossenschaftliche Recht an Gewerberaum, das genossenschaftliche Recht auf ein Einfamilienhaus und eine durch die Hypothek gesicherte Forderung belastet werden. Das polnische Recht kennt sowohl die Höchstbetraghypothek (Art. 102 ff GrundBG) als auch die Gesamthypothek (Art. 76 GrundBG), die ählich wie im deutschen Recht strukturiert sind.

Mit der privatrechtlichen Hypothek konkurriert die sog. gesetzliche Hypothek zugunsten des Staates. Diese entsteht gem. Art. 34 § 1 AO41 iVm Art. 67 II GrundBG automatisch, ohne eine Grundbucheintragung, wenn der Grundstückseigentümer seine Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus oder der Gemeinde nicht erfüllt hat. Der Entstehungszeitpunkt wird in Art. 35 AO fixiert. Danach wird auf den Zeitpunkt der Zustellung des Steuerbescheides an den Steuerpflichtigen, des Erlaßes des Bescheides über rückständige Steuerverbindlichkeit oder des Erlaßes des Bescheides über Zahlungspflicht. Der Entstehungszeitpunkt ist deshalb so wichtig, weil die gesetzliche Hypothek innerhalb eines Monats nach ihrer Entstehung zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet werden muß.42 Ansonsten erlischt sie gem. Art. 37 AO. Die gesetzliche Hypothek hat gem. Art. 34 § 5 AO Vorrang vor allen anderen Hypotheken unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Eintragung. Die gesetzliche Hypothek verringert in erheblicher Weise die Befriedigungsmöglichkeiten der Bank, zumal die Steuerplichtigen gegenüber dem Finanzamt offenbarungspflichtig sind (Art. 39 AO). Die von Banken gewährten Kredite machen unter anderen aus diesem Grund nur 50%-60% des Grundstückswertes aus. Dieser Prozentsatz kann noch niedriger ausfallen, wenn die Immobilie von Dritten bewohnt wird. Ein anderer Grund für die geringe Bewertung der Hypothek liegt darin, daß sie nicht konkursfest ist.43

Die Hypothek ist akzessorisch. Ausgenommen den Fall der Höchstbetraghypothek44 erlischt sie automatisch nach der Rückzahlung des Kredites (Art. 94 GrundBG) und kann gelöscht werden. Die Bank ist hierbei verpflichtet, alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Löschung der Grundbucheintragung erforderlich sind (Art. 100 GrundBG). Eine Eigentümerhypothek, wie sie das deutsche Recht gem. § 1163, 1177 BGB kennt, kann nach polnischem Recht nicht entstehen.

Der Hypothekengeber kann gem. Art. 73 GrundBG nicht nur seine persönlichen Einreden, sondern auch Einreden des Kreditnehmers - ausgenommen Verjährung (Art. 77 GrubBG45) und Einrede der beschränkten Erbenhaftung (Art. 74 GrunBG) - geltend machen. Die Stellung des Hypothekengebers wird dabei nicht einmal vom Verzicht des Kreditnehmers auf seine Einreden beeinflußt. Beim Zweiterwerb der Hypothek wird der Grundsatz der Akzessiorität gemildert: Art. 80 GrundBG läßt, ähnlich wie § 1138 BGB, einen gutgläubigen einredefreien Erwerb zu.46

Die Hypothek belastet gem. Art. 84, 88 I GrundBG das ganze Grundstück mit seinen Bestandteilen und Einrichtungen sowie mit Forderungen aus eventuellen Miet- oder Pachtvertägen. Gehaftet wird, neben dem Kreditbetrag, auch für nichtverjährte Zinsen und zugesprochene Verfahrenskosten (Art. 69 GrundBG). Die Befriedigung der Bank kann gem. Art 75 GrundBG ausschließlich im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgen. Die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens wird gem. Art. 924 ZPGB47 vom Gerichtsvollzieher zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet.

VII. Pfandrecht an Sachen und an Rechten

Pfandrecht an Sachen entsteht gem. Art. 307 ZGB durch einen Vertrag zwischen der Bank und dem Kreditnehmer und die Übergabe der Sache. Das Erfordernis der Übergabe macht das Pfandrecht zu einer für Banken sehr umständlichen Sicherheit. Gem. Art. 308 ZGB a.F. bestand daher bis zum 1.1.1998 das besitzlose Bankpfandrecht. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Registerpfandrecht (dazu unter VIII) wurde das Bankpfandrecht abgeschaft. Das Registerpfandrecht (davor das Bankpfandrecht) und die rechtliche Anerkennung der Eigentumsübereignung haben dazu geführt, daß das traditionelle Faustpfandrecht kaum noch eine Rolle in Bankgeschäften spielt.

Ein wenig bedeutungsvoller ist das Pfandrecht an Rechten, welches gem. Art. 327, 328 iVm 307 ZGB zu seiner Entstehung ebenfalls einen Vertrag und die Übergabe des das Recht verkörpenden Gegenstandes erfordert. Der Vertrag bedarf der Schriftform mit einem sog. feststehenden Datum48 und zwar auch dann, wenn für die Abtretung des Rechtes an sich diese Form nicht erforderlich ist. Den Gegenstand des Pfandrechts können ausschließlich veräußerliche sein, aber nicht solche, die mit einer Hypothek belastet werden können.49 Zu den gängigsten gehören Urheberrechte und artverwandte Rechte, GmbH-Anteile, Aktien einer AG, Forderungen aus einem Sparbuch und Staatsschuldverschreibungen. Zu beachten sind Pfändungsbeschränkungen des jeweiligen Rechts, beispielsweise Art. 181 HGB bei GmbH-Anteilen oder Art. 348 HGB bei Aktien einer AG.

VIII. Registerpfandrecht50

Das Registerpfandrecht ermöglicht die Sicherung eines Kredites ohne Übergabe der belasteten Sache an die Bank. Zur Bestellung eines Registerpfandes ist gem. Art. 2 I RegPfG51 ein schriftlicher52 Vertrag zwischen der Bank und dem Kreditnehmer (Pfandgeber) und die Eintragung ins Pfandregister erforderlich. Die Eintragung nimmt momentan etwa zwei bis drei Monate in Anspruch. Dem Antrag auf Eintragung ist der Registerpfandvertrag beizufügen. Der Registerpfandvertrag muß nach Art. 3 II Nr. 4 RegPfG die gesicherte Forderung genau bezeichnen. Mit dem Registerpfandrecht können gem. Art. 7 I RegPfG alle beweglichen Sachen und veräußerlichen Vermögensrechte belegt werden. Ein Novum im polnischen Recht ist, daß dem Registerpfand gem. Art. 7 II Nr. 3 RegPfG Gesamtheiten von Sachen oder Rechten mit wechselndem Bestand unterliegen können, soweit sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.53 Auch Sachen und Rechte, die der Kreditnehmer erst künftig erwirbt, können gem. Art. 7 III RegPfG vertraglich belastet werden; das Registerpfandrecht entsteht in diesem Falle allerdings erst dann, wenn der Kreditnehmer die Sache oder das Recht erwirbt. Die Gebühr für die Pfandregistereintragung beträgt 200,- PLN. Wird das Pfandrecht an einem Fahrzeug bestellt, muß dies gem. Art. 12 RegPfG auch im Zulassungsschein vermerkt werden. In der Regel wird die Bank vom Kreditnehmer den Abschluß einer Vollkasko-Versicherung verlangen. Gem. Art. 10 RegPfG erstreckt sich das Registerpfand auch auf Ansprüche aus einem Versicherungsfall.

Das Registerpfandrecht erlischt gem. Art. 18 I RegPfG zum einen dann, wenn die Kreditforderung untergegangen ist, in erster Linie also dann, wenn der Kredit zurückgezahlt wurde (Akzessiorität). Die Bank hat in diesem Falle die Löschung der Registereintragung zu veranlassen oder dem Kreditnehmer Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die Rückzahlung des Kredites belegen. Gem. Art. 13 Nr. 1 RegPfG erlischt das Registerpfandrecht auch dann, wenn die Sache an einen Dritten veräußert wurde und dieser von dem Vorhandensein des Pfandrechtes nicht wußte und bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht wissen mußte. Das Registerpfandrecht erlischt schließlich gem. Art. 13 Nr. 1 RegPfG auch dann, wenn die Sache an einen Dritten veräußert und herausgegeben wurde, diese Sache zu den im Betrieb des Kreditnehmers üblicherweise veräußerten Sachen gehört und der Erwerber keine Schädigungsabsicht gegenüber der Bank hatte. Die Löschung der Registereintragung kann in den beiden Fällen von dem Erwerber der Sache beantragt werden (Art. 19 Nr. 3 RegPfG). Der letzte Fall ist wegen Schwierigkeiten bei der Feststellung der Schädigungsabsicht für Banken sehr gefährlich. Deswegen wird bei den Bankkrediten immer ein Veräußerungsverbot vereinbart, der gem. Art. 14 RegPfG II das Erlöschen des Registerpfandrechts nach Art. 13 Nr. 2 RegPfG verhindert. Das Veräußerungsverbot greift nur dann nicht durch, wenn der Erwerber vom Vorhandensein des Pfandrechtes nicht wußte und bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht wissen mußte.

Die Verbindung oder Vermischung der belasteten Sache mit anderen Sachen führt gem. Art. 8 I S.1 RegPfG nicht zum Erlöschen des Registerpfandrechtes. In dem Falle, in dem die Abtrennung der Sache nicht möglich oder mit übermäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, erstreckt sich das Registerpfand auf die Gesamtheit der verbundenen Sachen. Unterlagen die anderen Sachen ebenfalls dem Registerpfand, entscheidet gem. Art. 8 II RegPfG der Zeitpunkt der Antragstellung beim Pfandregister.

Der Pfandgeber kann gem. Art. 1 II RegPfG iVm Art. 315 ZGB nicht nur seine persönlichen Einreden, sondern auch Einreden des Kreditnehmers - ausgenommen Verjährung (Art. 1 II RegPfG iVm Art. 317 ZGB) und Einrede der beschränkten Erbenhaftung (Art. 1 II RegPfG iVm Art. 316 ZGB) - geltend machen. Die Stellung des Pfandgebers wird dabei nicht einmal vom Verzicht des Kreditnehmers auf seine Einreden beeinflußt.

Mit dem vertraglichen Registerpfand konkurriert das Registerpfand des Fiskus. Dieses entsteht nach Art. 42 § 1 AO durch Eintragung in das Zentral Fiskalregister, wenn der Kreditnehmer seine Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus54 nicht erfüllt hat. Das Registerpfand des Fiskus hat gem Art. 20 II RegPfG allerdings nur dann Vorrang vor dem vertraglichen Registerpfand, wenn es im Zentral Fiskalregister vor der Bestellung des vertraglichen Registerpfandes eingetragen wurde. Der allgemeine Grundsatz der Priorität aus Art. 249 § 1 ZGB wurde damit, anders als im Falle der gesetzlichen Hypothek, beibehalten (Art. 15 RegPfG).

Wird der Kredit nicht bezahlt, kann die Bank gem. Art. 21 RegPfG die Verwertung des Pfandes im Wege des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens verlangen. Der Rang der Befreidigung ist für die Bank günstiger als nach allgemeinen Regeln. Gem. Art. 20 I RegPfG gehen dem Anspruch der Bank nur die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens, Unterhaltsforderungen, arbeitsvertragliche Forderungen und bestimmte Rentenforderungen vor. Die Bank kann gem. Art. 23, 24 RegPfG auch die Übertragung des Pfandes in ihr Eigentum oder den Verkauf des Pfandes auf dem Wege einer von einem Notar oder einem Gerichtsvollzieher durchzuführenden öffentlichen Versteigerung verlangen, soweit dies im Pfandvertrag vereinbart wurde. In der Praxis werden entsprechende Klausel in den Vertrag stets aufgenommen. In einem solchen Fall hat die Bank vor der Pfandverwertung dem Kreditnehmer eine Nachfrist von 7 Tagen zu gewähren (Art. 25 I, II RegPfG).

IX. Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung hat eine ähnliche Entwicklung wie in Deutschland durchgemacht: im Gesetz nicht geregelt, zunächst umstritten, aber von der Rechtsprechung doch relativ schnell anerkannt.55 Sicherungsübereignung als Sichereheit eines Bankkredites fand ihre gesetzliche Verankerung in Art. 101 I des neuen BankG. Danach wird durch die Sicherungsübereignung das Eigentum an einer beweglichen Sache oder an Wertpapieren, bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredites, an die Bank übereignet. Gleichzeitig wird die Sicherungsabrede geschlossen, worin sich die Bank verpflichtet, die Sache an Dritte nicht zu veräußern und sie nach der Rückzahlung des Kredites zurückzuübereignen. An sich ist eine solche Vertragsbestimmung jedoch nicht erforderlich, da das Veräußerungsverbot der Bank und der Rückübereignungsanspruch des Kreditnehmers sich aus dem Zweck der Sicherungsübereignung - kein Eigentumserwerb, sondern Sicherung des Kredites - ergeben.56 Die Sicherungsabrede stellt das Verpflichtungsgeschäft iSd Art. 156 ZGB: ihr Fehlen oder Nichtigkeit führt automatisch zur Nichtigkeit der Übereignung, ohne auf die Vorschriften zur ungerechfertigten Bereicherung zurückgreifen zu müssen.

Der wirtschaftlich wichtige Fall der Sicherungsübereignung von Gattungssachen und Sachgesamtheiten57 wurde in Art. 101 § 2 BankG teilweise geregelt. Da der Kreditnehmer diese Sachen zum ordnungsgemäßen Wirtschaften weiterverkaufen und neu ankaufen oder herstellen muß, läuft die Bank Gefahr, daß sie den Zugriff auf die Sachen verliert. Sind solche Gattungssachen oder Sachgesamtheiten an die Bank bereits übereignet worden, ist der Kreditnehmer nach Art. 101 § 2 BankG verpflichtet, die Sachen auszusondern und zu kennzeichnen sowie - mangels einer abweichenden vertraglichen Bestimmung - eine Evidenz des Bestandwechsels zu führen. Die Frage dagegen, inwieweit die Kennzeichnung zur Vornahme der Übereignung erforderlich ist, ist von der Rechtsprechung bisher wohl noch nicht entschieden worden.58

Der Kreditnehmer ist in der Regel verpflichtet, die sicherungshalber übereignete Sache zu versichern und die Versicherungspolice an die Bank abzutreten. Die Versicherungskosten muß der Kreditnehmer selbst tragen.

Gem. Art. 101 § 1 BankG wird der Kredit einschließlich Zinsen und Provision besichert. Die Bank kann sich aus der Sache auf jede beliebige Art befriedigen. In jedem Fall tritt die Erfüllung erst zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes, das zur Bewirkung der Rückzahlungsverpflichtung führt.59 Im Falle der Zwangsvollstreckung in die beim Kreditnehmer verbliebene Sache, kann die Bank gem. Art. 841 ZPGB im Klagewege die Freigabe der Sache verlangen. Im Konkurs des Kreditnehmers kann die Bank als Eigentümerin gem. Art. 28 § 1 KR aussondern.

 

 

1. s. Gesetz über Beschäftigung von Behinderten v. 27.8.1997 (Dz.U. 97.123.776), Gesetz über Zuschläge zu ausgewählten Bankkrediten v. 5.1.1995 (Dz.U. 95.13.60) und Gesetz über thermische Moderniesierung v. 18.12.1998 (Dz.U. 98.162.1121)
2. Bankgesetz v. 29.8.1997 (Dz.U. 97.140.939)
3. Nichteinhaltung des Erfordernisses der Schriftform zu Beweiszwecken hat gem. Art. 74 I ZGB zur Folge, daß der Abschluß des Kreditvertrages im Prozeß nicht bewiesen werden kann. Gewisse Ausnahmen sind nach Art. 74 II ZGB möglich. Deutsche Gerichte würden die Norm als eine prozessuale Vorschrift qualifizieren.
4. Ent. SN II CZP 54/93, OSN 1993/12/219; s.apel. Poznań I Acr 443/95, Wokanda 1996/9/40.
5. Familien- und Pflegschaftgesetz vom 25.2.1964 (Dz.U. 64.9.59 mit späteren Änderungen)
6. Beschluß des SN, U III CZP 182/93, OSNC 1994/7-8/146 (Bürgschaft); Beschluß des SN III CZP 2/95, Wokanda 1995/5/7 und Beschluß des SN III CZP 113/94, Wokanda 1994/12/2 (Wechselbürgschaft); Ent. s. apel. Poznań I Acr 140/95, Pr.Gosp. 1996/6/44 (Sicherungsübereignung); Verf. des SN U II CRN 82/95, OSNC 1995/12/185 (Hypothek)
7. Verordnung des Finanzministers über die Stempelgebühr v. 9.12.1994 (Dz.U. 94.136.705 mit späteren Änderungen)
8. Ansonsten beträgt sie gem. § 68 I StGVO 2% des Darlehensvertrages.
9. Ent. SN I CR 339/76, OSP 1978/3/49
10. s. apel. Poznań I Acr 13/96, Pr. Gosp. 1997/2/56
11. Ent. SN I PR 134/75 nichtveröffentlicht
12. s. apel. U I Acr 391/95, OSA 1995/9/58
13. vgl. Pietrzykowski-Ogiegło art. 883 Rn.1 in: Pietrzykowski, kodeks cywilny Komentarz, Warszawa 1997.
14. s. apel. Warszawa I Acr 985/96, Apel.-W-wa 1997/3/25
15. Konkursrecht vom 24.10.1934 (letzte einheitliche Fassung Dz.U. 1991.61.260).
16. insoweit identisch wie im deutschen Recht: vgl. § 82 VerglO und § 193 KO.
17. s.apel Poznań I Acr 443/95, Wokanda 1996/9/40
18. Pietrzykowski-Ogiegło (FN 13) Art. 880 Rn. 2
19. s.apel. Katowice U I ACr 464/91, OSA 1992/6/55; Ent. SN U III CKN 158/97, OSNC 1998/2/25; Ent. SN IV PR 320/86, M.Prawn. 1993/3/88
20. Ent. SN U PR 189/88, OSNC 1990/12/154; Ent. SN U IV PR 162/75, OSNC 1976/6/147
21. vgl. Ent. SN CR 1111/61 M.Prawn.1993/3/87
22. Ent. SN U IV PR 217/85, OSNC 1986/6/105
23. s.apel Poznań I ACr 25/96, Wokanda 1997/2/38
24. Anordnung der Bankaufsichtkommission über die detaillierten Bedingungen zur Erteilung von Bankgarantien und Bürgschaften durch die Banken v. 20.8.1998 (Dz. NBP 98.18.39)
25. Abweichend von der allgemeinen Regel des Art. 118 ZGB, wonach eine 10-jährige und für Forderungen aus wirtschaftlicher Tätigkeit eine 3-jährige Verjährungsfrist gilt.
26. Die Abstraktheit wäre dabei eine Schlußfolgerung, die sich einem deutschen Jurist förmlich aufdrängen müßte. Die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes führt nach der allgemeinen Regel des polinischen Rechts zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Systematisch handelt es sich hierbei um ein sog. formel abstraktes aber materiel kausales Rechtsgeschäft. Praktischer Unterschied zum formel und materiel kausalen Rechtsgeschäft (Regel) liegt in der Beweislast (Art. 6 ZGB).
27. z.B. Art. 449, 595 § 1, 602 § 1, 912 ZGB
28. bspw. Höchstpersönlichkeit oder Akzessiorität, vgl. Izdebski, Kodeks cywilny z kommentarzem, Art. 509 Rn. 4
29. ex arg a maiori ad minus auch dann, wenn sie vertraglich eingeschräkt oder ihre Wirksamkeit von Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht wurde, vgl. Ent. SN U III CRN 416/68 OSNC 1970/2/34. Art. 509 § 1 ZGB (Abtretungsausschluß, sog. pactum de non cedento) stellt lex specialis zum Art. 57 § 1 ZGB dar, der dem § 137 BGB entspricht.
30. vgl. FN 3
31. Die aus dem deutschen Richterrecht bekannte Sittenwidrigkeit der Globalzession wegen Übersicherung könnte aus dem § 58 § 2 ZGB hergeleitet werden (Verstoß gegen „die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens”). Eine einschlägige Rechtsprechung ist dem Verfasser allerdings nicht bekannt.
32. Nach Art. 516 S. 2 ZGB kann der Sicherungsgeber die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Forderungsschuldners vertraglich übernehmen. Für Banken ist eine solche Hafungsübernahme jedoch meistens wertlos.
33. Die Regelung des Art. 513 § 1 ZGB weicht von der des § 404 BGB ab, wonach der Zeitpunkt der Forderungsabtretung entscheidend ist.
34. gutgläubiger Erwerb ist, genauso wie im deutschen Recht, nicht vorgesehen (nemo plus iuris in alium transferre potest quam ipse habet).
35. also anders als nach § 406 BGB.
36. vgl. s. apel. Gdańsk U I Acr 178/94, OSA 1994/6/30, wonach der Forderungsschuldner bei Zweifel über die erfolgte Abtretung oder über Berechtigung mehrerer Zesssionare allein aufgrund der Anzeige des Zessionars zur Zahlung nicht verpflichtet ist, mit der Folge: Hinterlegung nach Art. 467 Nr. 1, 3 ZGB.
37. weitere Einzelheiten zur Hypothek s. Tracz/Cierpiał/Thurner, Die Hypothek im polnischen Recht, WIRO 1997, 86;
38. Grundbuchgesetz vom 6.7.1982 (Dz.U. 82.19.147 mit späteren Änderungen)
39. Beschluß des SN III CZP 10/98, Biul.SN !998/4/5
40. vgl. dazu s.apel Warszawa I Acz 735/97, Apel.-W-wa 1998/2/16. Für Forderungen, die der Höhe nach noch nicht bestimmt sind, kann eine Höchstbetraghypothek eingetragen werden, vgl. Art. 102 ff GrundBG.
41. Abgabenordnung vom 29.08.1997 (Dz.U. 97.137.926)
42. intertemporale Regelung anläßlich des Inkafttretens der neuen AO: Art. 326 AO
43. Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens wird die Zwangsvollstreckung gem. Art. 63 n.F. KR ausgesetzt; die Hypothek fällt in die Konkursmasse.
44. Das ergibt sich aus dem Wesen der Höchstbetraghypothek, die gewöhnlich zur Absicherung von Kontokorrentkrediten eingesetzt wird.
45. Hier wird der Grundsatz der Akzessiorität durchbrochen. Nicht erfaßt davon werden Zinsen. Es besteht Übereinstimmung mit deutschem Recht, § 223 I, III BGB.
46. Gem. Art. 107 GrunBG gilt das jedoch nicht bei einer Höchstbetraghypothek. Damit identisch wie nach § 1190 III, 1185 II BGB. Eine Sicherunghypothek für kurzfristige Kredite (§ 1184 BGB) ist dem polnischen Recht nicht bekannt.
47. Zivilprozeßgestzbuch vom 17.11.1964 (Dz.U. 64.43.296 mit späteren Änderungen).
48. s. Art. 81 ZGB
49. vgl. Ignatowicz, Prawo rzeczowe, 4. Auf. 1986, S. 272, § 50 IV.
50. s. dazu Cierpiał / Thurner, Polen: Gesetz über das Registerpfand und Pfandregister, WIRO 1997, 345.
51. Gesetz über das Registerpfand und Pfandregister vom 6.12.1996 (Dz.U. 96.149.703).
52. Schriftform zur Vermeidung der Nichtigkeit.
53. An sich sind dem polnischen im ZGB verankerten Sachenrecht die Sach- oder Rechtsgesamtheiten nicht bekannt. Ein Unternehmen iSd Art. 55 1 ZGB kann mit einem Registerpfand nicht belegt werden, da zum Bestand des Unternehmens auch Immobilien und Schulden - die keinen Vermögenswert haben - gehören.
54. Steueverbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde werden - anders als bei der gesetzlichen Hypothek - nicht erfaßt.
55. vgl. Beschluß des SN v. 10.5.1948, OSN 1948/58. Die Zulässigkeit der Sicherungsübereignung stützt sich auf Art. 155,156 ZGB: Ent. SN III KKN 56/96, Prok.i Pr. 1997/6/6.
56. vgl. s. apel. Lublin I Acr 231/96, Apel.-Lub. 1997/1/4
57. Dem polnischen Sachenrecht ist der Begriff der Sachgesamtheit (universitas rerum) an sich nicht bekannt. Wirtschaftlich gesehen geht es hier um die Problematik, die im deutschen Recht unter dem Begriff „Warenlager mit festem oder wechselndem Bestand” behandelt wird.
58. Das Erfordernis der Abgrenzung der Sachen ergibt sich aus dem auch im polnischen Recht geltenden Grundsatz der Bestimmtheit der Sachenrechte.
59. Ent. SN U I CR 7/95, OSCN 1995/12/183

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