Ausfuhr von Kunstgegenständen und Antiquitäten aus Polen
Zahlreiche Galerien und Antiquitätenläden verlocken auch in Polen immer öfter sowohl Touristen als auch Geschäftsreisende zum Kauf von Kunstwerken und seltenen Altertümern. Leicht möglich, dass man dabei an der Grenze eine herbe Enttäuschung erlebt, weil das Erworbene das Land nicht verlassen darf oder wenn schon, dann nur mit einer amtlichen Genehmigung auf der Grundlage der geltenden Gesetze und rechtlichen Bestimmungen (s. Pkt. Gesetzliche Grundlagen).
Zu unterscheiden ist zwischen Gegenständen, die ohne Genehmigung ausgeführt werden können, solchen, die nur mit einer entsprechenden Genehmigung ausgeführt werden dürfen und solchen, deren Ausfuhr komplett verboten ist. Die Kriterien für die Zuordnung zu diesen drei Gruppen beruhen im Wesentlichen auf dem Alter und dem Wert der Gegenstände sowie ihrer Bedeutung für das nationale Kulturerbe.
Beispiel: Ein Ölgemälde eines polnischen Malers aus dem XIX. Jahrhundert hat einen Wert von 100 Tsd. PLN und ist mehr als 50 Jahre alt. Da sein Wert höher ist als 40 Tsd. PLN bedarf es für seine Ausfuhr einer speziellen Genehmigung durch das Ministerium für Kultur.
Zu bedenken ist weiterhin, dass für unterschiedliche Kategorien von Kunstgegenständen und Antiquitäten die ohne Genehmigung ausgeführt werden können, unterschiedliche Grenzen für den Wert und das Alter gelten.
Obergrenzen für Wert und Alter für die legale Ausfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten ohne Genehmigung
| Pos. | Kategorie | Alter über (Jahre) |
Wert über (PLN) |
| 1 | archäologische Gegenstände aus dem Bestand archäologischer Sammlungen oder solchen, die aus archäologischen Forschungen oder zufälligen Entdeckungen stammen | 100 |
- |
| 2 | Integrale Bestandteile von Architektur, Innenarchitektur, Denkmälern, Statuen und Kunstwerken | 100 | - |
| 3 | Gemälde in beliebiger Technik auf beliebigem Untergrund, die nicht unter die Kategorien 4 und 5 fallen | 50 | 40.000 |
| 4 | Aquarelle, Gouache und Pastelle auf beliebigem Untergrund | 50 | 16.000 |
| 5 | Mosaiken und Zeichnungen in beliebiger Technik und auf beliebigem Untergrund, aber nicht erfasst unter 1 und 2 | 50 | 12.000 |
| 6 | Originalgrafiken und Matrizen zu ihrer Herstellung sowie Originale von Plakaten | 50 | 16.000 |
| 7 | Originalskulpturen, Statuen oder deren Kopien ausgeführt in der selben Technik wie das Original, aber nicht erfass unter 1 | 50 | 20.000 |
| 8 | Einzelne Fotografien, Filme sowie deren Negative | 50 | 6.000 |
| 9 | Einzelne oder in Sammlungen befindliche Handschriften | 50 | 4.000 |
| 10 | Einzelne oder in Sammlungen befindliche Bücher | 100 | 6.000 |
| 11 | Einzelne gedruckte Karten und Partituren | 150 | 6.000 |
| 12 | Sammlungen und Gegenstände aus zoologischen, botanischen, mineralogischen und anatomischen Sammlungen | - | 16.000 |
| 13 | Sammlungen von historischer, paläontologischer, ethnografischer oder numismatischer Bedeutung | - | 16.000 |
| 14 | Transportmittel | 50 | 32.000 |
| 15 | Andere historische Gegenstände, die unter den Kategorien 1 – 14 nicht erfasst sind | 50 | 16.000 |
Erforderliche Dokumente für die legale Ausfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten
Wenn Sie also z. B. ein Ölgemälde mit einem Marktwert von 100 Tsd. PLN eines polnischen Künstlers aus den 90er Jahren ausführen möchten, benötigen Sie dafür keine Genehmigung vom Minister für Kultur, da in diesem Fall nur das Kriterium des Wertes erfüllt ist, aber nicht auch das Kriterium des Alters. Bei einer eventuellen Kontrolle an der Grenze müssen Sie jedoch ein oder mehrere Dokumente vorweisen, aus denen sowohl der Wert als auch der Zeitpunkt der Entstehung des Werkes hervorgehen und die eindeutige Identifizierung des Gehgenstandes ermöglichen.
Ein solches Dokument kann Ihnen die Bewertung eines spezialisierten Instituts oder einer Firma dienen, die Rechnung für den Erwerb des Gegenstandes oder die Dokumente für seine Einfuhr nach Polen sowie entsprechende Versicherungsunterlagen.
Zu beachten ist, dass sich der Wert des Gegenstandes zusammensetzt aus dem Kaufpreis zuzüglich aller zusätzlichen Kosten. Wenn Sie z. B. bei einer Auktion ein Ölgemälde für 35 Tsd. PLN erwerben, sind für dessen Ausfuhr u. a. die Auktionsgebühren in Höhe von ca. 18 % hinzuzurechnen. Dadurch kann es passieren, dass die Grenze für die legale Ausfuhr ohne Genehmigung überschritten wird.
Zollkontrolle
Die polnischen Zollbeamten könnten an der Grenze kontrollieren, ob der betreffende Gegenstand die Kriterien des Alters und des Wertes erfüllt, um ohne Genehmigung ausgeführt werden zu können. Wenn es dabei Grund zur Vermutung gibt, dass dennoch eine Genehmigung erforderlich sein könnte, sind die Beamten berechtigt die Vorlage entsprechender Nachweise wie z. B. Rechnungen und Wertgutachten zu verlangen und gegebenenfalls die Ausfuhr zu verhindern.
Ausfuhrverbote
Komplett verboten ist die Ausfuhr von Gegenständen, die einen besonderen Wert für das kulturelle Erbe Polens verkörpern. Das sind alle Gegenstände, die im Register der polnischen Kulturgüter erfasst sind, zum Bestand von öffentlichen Sammlungen gehören, sich im Eigentum des Staates befinden oder zum Inventar von Museen sowie des nationalen Bibliotheksfundusses gehören.
Diese Gegenstände dürfen einzig zeitweise außer Landes gebracht werden, z. B. für Ausstellungen o. ä. Und auch dann natürlich nur mit Genehmigung von höchster Stelle.
Einfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten
Auch bei der Einfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten nach Polen aus Nichtmitgliedstaaten der EU sind entsprechende Dokumentationen vorzulegen. Für die meisten dieser Gegenstände wird keine Zollgebühr erhoben, aber z. B. für Antiquitäten mit einem Alter von mehr als hundert Jahren beträgt sie 8 %. Im Fall, dass keine Dokumente über den Erwerb der Gegenstände vorgelegt werden können, müssen von zuverlässigen Institutionen Bewertungen eingeholt werden, da bei für falsch deklarierte Einfuhrgüter hohe Strafen drohen.
Strafen
Die illegale Ausfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten ins Ausland wird mit Freiheitsentzug von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Wenn der Täter nicht vorsätzlich gehandelt hat, kann eine Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren verhängt werden. Das Gericht kann außerdem die Konfiszierung der Gegenstände anordnen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Täters sind.
Gesetzliche Grundlagen
Gehen Sie lieber auf Nummer sicher
Sollten Sie vorhaben, für ihren privaten Bedarf oder zur Ausgestaltung Ihres Arbeitsumfeldes in Polen Kunstwerke und Altertümer zu erwerben, kommen Sie gerne auf mich zurück, damit Sie sich Dank meiner Hilfe unangenehme Konflikte mit den polnischen Behörden ersparen.
Ich bin seit über 20 Jahren als Rechtsanwalt in Deutschland und als Advokat in Polen zugelassen. Gerne lasse ich Ihnen meine umfangreichen Erfahrungen im deutsch-polnischen Rechtsverkehr zugutekommen.
Der Sitz meiner Kanzlei befindet sich in Warschau und mein Team besteht aus bilingualen Muttersprachlern mit juristischen Studienabschlüssen in ganz Europa.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Jacek Franek
M.L.Eur.Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)
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