Die Raumordnung und die Bauleitplanung in Polen
Die Hauptstruktur der Raumordnung und Bauleitplanung ist in Polen in dem Gesetz über die Flächenbewirtschaftung und -planung (FbPlG, ustawa o planowaniu i zagospodarowaniu przestrzennym) geregelt. Diese Struktur ist dreistufig: Es wird zwischen drei Planungsebenen differenziert: der landesweiten Planungsebene, der Planungsebene der Woiwodschaft und der Planungsebene der Gemeinde. Auf jeder Ebene werden unterschiedliche Aufgaben erfüllt und unterschiedliche Planungsinstrumente eingesetzt.
Die höchste Ebene stellt die Staatsraumordnung dar. Auf dieser Ebene wird die Grundidee der Politik der Raumordnung des gesamten Staates ausgearbeitet, wobei auch auf die natürlichen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen des Staates Rücksicht genommen wird. Das staatliche Konzept stellt die Idee der ausgewogenen Entwicklung der Raumordnung des Staates für einen längeren Zeitraum vor und bestimmt Ziele und Richtungen der staatlichen Raumpolitik, die diese Idee verwirklichen sollen. Insbesondere werden auf dieser Ebene die grundlegenden Elemente des Siedlungsnetzes des Staates, die Anforderungen des Umwelt- und des Denkmalschutzes, sowie die Verteilung von Objekten der sozialen und technischen Struktur sowie der Transportinfrastruktur und der strategischen Wasserressourcen bestimmt. Die staatliche Raumordnung bildet zugleich die Grundlage für die Erstellung der Regierungsprogramme für die Durchführung der Investitionen für öffentliche Zwecke von landesweiter Bedeutung. Für die nächsten 20 Jahre gilt das am 13.12.2011 beschlossene Konzept der Raumordnung des Landes (Koncepcja Przestrzennego Zagospodarowania Kraju 2030). Gegenüber den Bürgern entfaltet die Raumordnung auf staatlicher Ebene keine unmittelbare Rechtswirkung, so dass sie keine Rechtsquelle darstellt.
Die zweite Ebene der polnischen Raumordnung stellt die der Wojewodschaftraumordnung dar (Plan zagospodarowania przestrzennego województwa). Die Woiwodschaft ist die oberste Selbstverwaltungseinheit in Polen, die eine Region umfasst (es gibt insgesamt 16 Woiwodschaften). Die Maßnahmen der Raumplanung und Raumordnung auf dieser Ebene haben eine regionale Auswirkung und betreffen das ganze Woiwodschaftsgebiet. Auf dieser Ebene werden in dem Raumordnungsplan der Wojewodschaft, ähnlich wie auf staatlicher Ebene, die Grundsätze der Organisation der Raumstruktur, darunter Hauptelement des Ansiedlungsnetzes, die Verteilung der sozialen, technischen und sonstigen Infrastruktur sowie Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes und des Schutzes von Kulturgüter festgelegt. Der Raumordnungsplan der Woiwodschaft ist ähnlich wie die staatliche Raumordnung keine für Bürger verbindliche Rechtsquelle. Dennoch sind die Bestimmungen des Raumordnungsplanes der Woiwodschaft bei der Raumplanung auf der Ebene der Gemeinde zu berücksichtigen: Die Gemeinden sind nämlich gem. Art. 9 Abs. 2 FbPlG verpflichtet, die Bestimmungen des Raumordnungsplanes der Woiwodschaft bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde zu berücksichtigen.
Für Bauinvestitionen ist die dritte Ebene von Belang: für Bauinvestitionen sind nämlich in erster Linie die örtlichen Bauleitpläne der Gemeinden von Bedeutung. Für diese Ebene werden die wichtigsten Entscheidungen über die Bauleitplanung getroffen und es wird eine konkrete Bodennutzungs- und Bebauungsart bestimmt. Nach dem FbPlG stellen die Gemeinden einen Flächennutzungsplan (studium uwarunkowań i kierunków zagospodarowania przestrzennego) und einen Bebauungsplan (miejscowy plan zagospodarowania przestrzennego) auf. In dem Flächennutzungsplan werden Hauptziele der Raumordnung der Gemeinde aufgestellt. In dem Bebauungsplan wird die Art der Bewirtschaftung und Bebauung (unter Berücksichtigung der durch den Flächennutzungsplan aufgestellten Anforderungen) bestimmt. Die Baugenehmigungen werden grundsätzlich auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilt. Dort, wo es keinen Bebauungsplan gibt, erfolgt die Bestimmung der Nutzungsart, Bewirtschaftung und Bebauung von Flächen durch den sog. Bescheid über die Bebauungsbedingungen (decyzja o warunkach zabudowy) oder – bei Investitionen, die einem öffentlichen Zweck dienen – durch den Bescheid über die Standortfestlegung einer Investition für öffentliche Zwecke (decyzja o lokalizacji inwestycji celu publicznego). Da es in Polen in ca. 80% der Gemeinden keine Bebauungspläne gibt, kommt dem Bescheid über die Bebauungsbedingungen in der Praxis große Bedeutung zu. Denn der Bescheid über die Bebauungsbedingungen muss in den Gemeinden, in denen es keine Bebauungspläne gibt, der Erteilung der Baugenehmigung zwingend vorgeschaltet werden.
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