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Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden. Mit unserer Erfahrung können wir Ihnen jederzeit so effizient wie möglich helfen.
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Ich habe deutsche Standards für meine Kanzlei übernommen und in die tägliche Büropraxis integriert, so dass unsere Arbeitsabläufe normgerecht und damit qualitätsgeprüft verlaufen.

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Beratung verstehen wir als eine sehr persönliche Angelegenheit. Deshalb haben wir es uns zum Grundsatz gemacht, Sie ganz individuell zu beraten und zu betreuen. 
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Betrugshandlungen eines polnischen Geschäftsführers

polen-rundschau – Juni 2005 

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Ich bin vom Geschäftsführer meiner Baufirma in Polen betrogen worden. Er hat im Namen der Firma Baumaterialien eingekauft, die er auf unseren Baustellen überhaupt nicht einbauen konnte, und sie dann irgendwo verscherbelt, er hat Heizöl in Mengen eingekauft, die der Öltank in der Firma überhaupt nicht fassen konnte, er hat meine Unterschriften auf den Bilanzen gefälscht, er hat Grundstücke der Firma verpfändet, er hat Gelder veruntreut. Und das ist vermutlich nur die Spitze des Eisbergs. Was soll ich jetzt tun, wie soll ich dagegen vorgehen?

Als erstes sollten Sie Ihrem Geschäftsführer den Zugang zu den Firmenunterlagen abschneiden, d. h. Sie müssen ihm den Geschäftsführervertrag außerordentlich kündigen, den Zutritt zur Firma mit sofortiger Wirkung verwehren und ihn als Geschäftsführer aus dem Handelsregister austragen lassen. Auf diese Art und Weise stellen Sie sicher, dass der Geschäftsführer keine ihn belastende Firmenunterlagen beiseite schaffen oder sonstige Firmendokumente manipulieren kann.

Anschließend sollten Sie entsprechende Verfahren durchführen lassen, wobei Sie hier zweigleisig vorgehen sollten. Zum einen müssen Sie bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den Geschäftsführer erstatten, damit gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wird. Zum anderen müssen Sie einen zivilrechtlichen Prozess einleiten, damit Sie Ihre Schadensersatzansprüche gegen ihn durchsetzen können.

Der Grund für diese doppelte Vorgehensweise ist folgender: Wenn gegen den Geschäftsführer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, wird die Staatsanwaltschaft im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens verschiedene Beweise sichern, Zeugen hören und die den Geschäftsführer belastenden Unterlagen sichten und bewerten. Die Staatsanwaltschaft macht damit letztlich das, was Sie im Rahmen des zivilrechtlichen Prozesses selber machen müssten. Und Sie brauchen nur noch das Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen in den zivilrechtlichen Prozess einführen lassen. Wenn der Geschäftsführer am Ende auch noch der Straftaten endgültig überführt wird und gegen ihn ein Strafurteil vorliegt, wird das für das Zivilgericht eine zusätzliche Bestätigung der in Ihrer zivilrechtlichen Klage aufgeführten Behauptungen sein. Der Jurist würde sagen: Das strafrechtliche Urteil hat für das zivilrechtliche Verfahren eine Indizwirkung. Das bedeutet, dass das Zivilgericht zwar an das strafrechtliche Urteil und die darin gemachten Feststellungen theoretisch nicht gebunden ist, in der Praxis wird sich aber kaum ein Zivilgericht finden lassen, das entgegen der strafrechtlichen Feststellungen urteilen würde.

Straftaten, die nach Ihrer Beschreibung der Geschäftsführer begangen hat, sind Betrug, Urkundenfälschung, Untreue und unredliche Buchführung. Sie brauchen aber die Straftaten der Polizei namentlich nicht zu benennen, wenn Sie die Strafanzeige erstatten. Es reicht aus, dass Sie den Sachverhalt beschreiben. Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft wird dann schon selbst entsprechende Straftaten unter den Sachverhalt subsumieren.

Was die zivilrechtliche Klage anbelangt, sollten Sie darin Schadensersatz geltend machen. Dessen Höhe hängt von dem tatsächlichen Schaden ab, den Ihre Firma infolge des unredlichen Verhaltens des Geschäftsführers erlitten hat. Diesen muss Ihr Steuerberater oder Buchhalter feststellen. Zum Schaden gehört aber auch der Wert der Arbeit, die Sie oder Ihre Mitarbeiter zur Bearbeitung des Falles aufbringen mussten.

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