Arbeitserlaubnis in Polen
polen-rundschau – März 2005
Benötige ich in Polen seit dem EU-Beitritt immer noch eine Arbeitserlaubnis? Ich habe gehört, dass diese für deutsche Staatsangehörige immer noch erforderlich ist. Angeblich ist sogar seit dem EU-Beitritt Polens der Kreis der arbeitserlaubnispflichtigen Personen erweitert worden, so dass auch Geschäftsführer eine Arbeitserlaubnis benötigen. Stimmt das?
Dass Sie als deutscher Staatsangehörige in Polen eine Arbeitserlaubnis benötigen – dass stimmt. Trotz EU-Beitritts Polens hat nämlich die polnische Regierung für Deutsche die Arbeitsgenehmigungspflicht aufrechterhalten. Der Grund dafür liegt darin, dass auch Deutschland von den Polen nach 01.05.2004 immer noch eine Arbeitsgenehmigung verlangt.
Es stimmt aber nicht, dass der Kreis der arbeitserlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach dem EU-Beitritt erweitert worden ist. Nach dem EU-Beitritt Polens hat sich in diesem Thema nichts geändert. Die Änderung, die Sie ansprechen, ist vielmehr bereits seit 01.01.2002 in Kraft. Der Kreis der arbeitserlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist damals dahingehend erweitert worden, dass von der Arbeitserlaubnispflicht auch Geschäftsführer erfasst wurden. Die ratio legis der Änderung lag darin, dass man für Scheingeschäftsführer aus den östlichen Nachbarnländern Polens die Arbeitserlaubnispflicht einführen und dadurch den unkontrollierten Zuzug von Arbeitskräften verhindern wollte. Leider sind bei dieser Gelegenheit auch die Geschäftsführer aus dem Westen, unter anderen auch aus Deutschland, erfasst worden (zu einer wichtigen Ausnahme siehe unten).
Zur Zeit gilt für deutsche Staatsangehörige, dass jede Form abhängiger Beschäftigung dem Grunde nach arbeitserlaubnispflichtig ist. Darunter versteht das polnische Gesetz nicht nur die Beschäftigung als Arbeitnehmer (umowa o pracę), sondern auch die Beschäftigung als freier Mitarbeiter (umowa zlecenie, umowa o dzieło) und darüber hinaus die Beschäftigung als Geschäftsführer (umowa menedżerska). Dabei spielt die Dauer der Tätigkeit keine Rolle. Sie ist vom ersten Tag an arbeitserlaubnispflichtig.
Irrelevant ist auch, ob Sie den Vertrag mit einer Firma schließen, die ihren Sitz in Deutschland (beispielsweise mit der Muttergesellschaft) oder in Polen (beispielsweise mit der Tochtergesellschaft) hat. Von Bedeutung ist lediglich der Ort der Tätigkeit. Sobald die Tätigkeit nämlich in Polen erbracht wird, müssen Sie eine Arbeitserlaubnis erlangen. Natürlich ist dem polnischen Arbeitsamt, wenn Sie den Vertrag nur mit der deutschen Muttergesellschaft geschlossen haben, viel schwieriger aufzudecken, dass Sie bei der Tochtergesellschaft in Polen tätig sind. Sollten Sie sich jedoch bei einer Kontrolle in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaft aufhalten, wird Ihnen schwerlich die Erbringung des Beweises gelingen, dass Sie nur zu touristischen Zwecken nach Polen eingereist sind.
Zu beachten ist allerdings, dass nur abhängige Beschäftigung arbeitserlaubnispflichtig ist. Dazu gehört nicht die Stellung als Firmeneigentümer. Wenn Sie also in Polen ein Unternehmen, beispielsweise eine Einzelkaufmannfirma betreiben, benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis. Das gleiche gilt, wenn Sie Gesellschafter eine GmbH (sp. z o.o.) sind, allerdings nur solange, wie Sie keinen Geschäftsführerposten bekleiden. Wenn Sie dagegen auch als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen sind, müssen Sie eine Arbeitserlaubnis erlangen.
Eine wichtige Ausnahme ist allerdings für diejenige Geschäftsführer vorgesehen, die sich in Polen nicht länger als 30 Tage im Kalenderjahr aufhalten. Für diese gilt, dass sie ihre Geschäftsführertätigkeiten arbeitserlaubnisfrei ausüben können.
Zu beachten ist, dass die Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Firma und für eine bestimmte Tätigkeit erteilt wird. Sie müssen daher in dem Antrag ihre Tätigkeit genau präzisieren. Sie dürfen dabei nicht vergessen, dass in der polnischen Staatsverwaltung ein sehr strenger Formalismus herrscht. So habe ich kürzlich einen Fall gehabt, in dem die Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit des Geschäftsführers erteilt worden ist, der Betroffene in dem Vertrag mit der Firma dagegen als "Direktor" bezeichnet wurde. Das wurde von dem Arbeitsamt als Verstoß gegen die Vorschriften angesehen. Nicht anders hat die Angelegenheit leider auch das Verwaltungsgericht eingestuft. Die Folgen waren verheerend: Dem Betroffenen ist die Arbeitserlaubnis für die Geschäftsführertätigkeit entzogen worden und er bekam für die Zukunft ein Arbeitsverbot für die Dauer von drei Jahren.