Anbahnung des Arbeitsverhältnisses in Polen
1. Arbeitnehmersuche
Arbeitnehmersuche erfolgt über
- kostenlose staatliche Hilfe der Arbeitsämtern
- nationale und internationale Personalberater (Headhunter)
- Stellenanzeigen in Zeitungen (die populärsten sind Gazeta Wyborcza und Rzeczpospolita)
- und selbstverständlich über das Internet
2. Stellenausschreibung
Freie Stellen hat der Arbeitgeber gemäß Art. 36 Abs. 5a des Gesetzes über die Förderung der Beschäftigung und die Institutionen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004 dem Arbeitsamt zu melden.
Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis üblich.
3. Vorstellungsgespräch
Fragen, die das Vorstellungsgespräch betreffen, waren bis vor kurzem gesetzlich überhaupt nicht geregelt. Seit einiger Zeit ist gesetzlich normiert, welche Angaben der Bewerber gegenüber dem Arbeitgeber zu machen hat. Grob lässt sich sagen, dass der Arbeitgeber vom Bewerber die Vorlage von Dokumenten verlangen kann, die für das künftige Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Hierzu gehören Arbeitszeugnisse und Zeugnisse über den Erwerb beruflicher Qualifikationen. Darüber hinaus hat der Bewerber Angaben zum Familienstand, zur Anzahl und Alter der Kinder, zu seiner Ausbildung, seinem beruflichen Werdegang und dem Ableisten der allgemeinen Wehrpflicht zu melden.
Ob darüber hinausgehende Fragen zulässig und vom Stellenbewerber wahrheitsgemäß zu beantworten sind, ist weder gesetzlich geregelt noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig festgeschrieben. Zu bejahen ist das wohl dann, wenn die Frage von grundlegender Bedeutung für das künftige Arbeitsverhältnis ist (z.B. Strafbarkeit wegen Verkehrsstraftaten bei einem Kraftfahrer). Andere Fragen, die die persönliche Sphäre des Arbeitsgebers betreffen, also beispielsweise Fragen zu dessen Gesundheit, genetischem Kode, sexueller Orientierung oder Abhängigkeit von Suchmittel dürfen zwar nach Art. 27 Abs. 1 Gesetz über den Schutz von Personendateien (PdSG) grundsätzlich nicht gestellt werden. Das PdSG ist jedoch kein Gesetz mit ausschließlich arbeitsrechtlichem Charakter, sondern ist auf sämtliche Sachverhalte mit Personendateieneinschlag anzuwenden, wobei im Bereich des Arbeitsrechts sich bisher weder die Rechtsprechung noch Literatur zu Folgen eines Verstoßes gegen das Frageverbot des Art. 27 Abs. 1 PdSG geäußert haben. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber von dem Verbot des Art. 27 PdSG vom Bewerber schriftlich entbunden werden.
4. Kosten des Vorstellungsgesprächs in Polen
Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Rückerstattung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Vorstellungsgespräch besteht nicht. In der Praxis ist sie nur bei leitenden Führungskräften üblich.
5. Nichtanstellung
Wie im deutschen Recht ist eine ausschließlich auf Geschlecht, Alter, körperlicher Behinderung, Rasse, Volkszugehörigkeit, Weltanschauung, Religion, sexuelle Orientierung, ethnische Abstammung und Gewerkschaftszugehörigkeit beruhende Nichtanstellung eine unzulässige Diskriminierung (Art. 113 ArbGB). Die Ablehnung der Einstellung aus einer der o.g. Gründe wird seit neusten gem. Art. 123 Gesetzes über die Förderung der Beschäftigung und die Institutionen des Arbeitsmarktes mit einem Bußgeld von mindestens 3.000 PLN belegt. Darüber hinaus kann der Bewerber Schadensersatz verlangen, der mindestens die Höhe der gesetzlich festgelegten Mindestlohn (zur Zeit 1.850 PLN ) erreichen muss (Art. 183d ArbGB).
Das Prinzip der Gleichbehandlung von Männern und Frauen wird jedoch nicht tangiert, wenn die Nichteinstellung damit begründet wird, dass eine bestimmte Arbeit – im Hinblick auf Ihre Art oder die Bedingungen deren Ausführung – nur von Arbeitsnehmern eines Geschlechts ausgeübt werden kann (Art. 183b § 2 ArbGB).
6. Medizinische Untersuchung vor Arbeitsaufnahme
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Arbeitsantritt einer medizinischen Untersuchung zur Feststellung der Geeignetheit für die auszuübende Tätigkeit zu unterziehen (Art. 229 ArbGB). Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Ohne ein entsprechendes ärztliches Attest darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigen.
Wenn Sie Fragen zum polnischen Arbeitsrecht haben oder einen polnischen Mitarbeiter anstellen möchten, zögern Sie bei Zweifeln nicht, mich unverbindlichen zu kontaktieren.