Rechte eines Beschuldigten/Angeklagten im Strafverfahren in Polen
Ein Beschuldigter in Polen ist eine Person, der die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft den Vorwurf eröffnet hat, eine konkrete Straftat begangen zu haben. Dagegen gilt als Angeklagter in Polen eine Person, gegen die die öffentliche Anklage bei Gericht erhoben worden ist.
Die grundsätzlichen Rechte eines Beschuldigten/Angeklagten in Polen sind identisch und stellen sich wie folgt dar:
1. Ein Beschuldigter / Angeklagter hat in Polen weder die Pflicht, seine Unschuld zu beweisen, noch die Pflicht, Beweise zu seinen Ungunsten zu liefern. Ein Beschuldigter haftet nicht für die Angabe unwahrer Informationen.
2. Ein Beschuldigter / Angeklagter hat während der Vernehmung das Recht, Aussagen zu machen bzw. die gesamte Aussage und/oder Beantwortung von einzelnen Fragen zu verweigern. Ein Beschuldigter / Angeklagter ist nicht verpflichtet, den Grund anzugeben, weshalb er diese Rechte in Anspruch nimmt. Bei einer Vorladung, persönlich zu erscheinen, ist ein entschuldigtes Nichterscheinen wegen Krankheit ausschließlich nach Vorlage einer Bescheinigung möglich, die von einem Gerichtsarzt ausgestellt wurde. Eine andere ärztliche Krankschreibung ist nicht ausreichend.
3. Wenn ein Beschuldigter/ Angeklagter des Polnischen nicht ausreichend mächtig ist, hat er das Recht, die kostenlose Hilfe eines Dolmetschers in Anspruch zu nehmen.
4. Ein Beschuldigter / Angeklagter hat in Polen das Recht, Auskunft über den Inhalt der Vorwürfe, die gegen ihn erhoben werden, deren Ergänzungen und Änderungen sowie über die rechtliche Einordnung der ihm zur Last gelegten Straftat zu erhalten.
5. Ein Beschuldigter / Angeklagter hat das Recht, Anträge auf Beweismaßnahmen zu stellen, z.B. auf Zeugenvernehmung, Einholung eines Dokuments, Zulassung eines Sachverständigen-Gutachtens usw.
6. Ein Beschuldigter/ Angeklagter hat theoretisch das Recht, Einsicht in die Akten zur Sache zu nehmen, Abschriften und Kopien anzufertigen. Allerdings verweigert die Polizei/ Staatsanwaltschaft in Polen oft die Einsicht aus verfahrenstaktischen Gründen.
7. Ein Beschuldigter / Angeklagter hat das Recht, einen Antrag zu stellen, sich mit den Materialien des Ermittlungsverfahrens vor dessen Beendigung vertraut zu machen. Während dieser Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt den Beschuldigten begleiten.
8. Ein Beschuldigter / Angeklagter hat das Recht, einen Antrag zu stellen, die Sache auf ein Mediationsverfahren zu verweisen, um sich mit dem Geschädigten zu einigen. Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren ist freiwillig. Positive Ergebnisse einer durchgeführten Mediation werden vom Gericht bei der Strafbemessung in Betracht gezogen.
9. Ein Beschuldigter / Angeklagter in Polen hat das Recht, bei allen Tätigkeiten der Beweisaufnahme anwesend zu sein.
10. Der bei den Tätigkeiten der Beweisaufnahme anwesende Beschuldigte / Angeklagte hat das Recht, zu jedem Beweis Erläuterungen abzugeben.
11. Ein Beschuldigter / Angeklagter in Polen hat das Recht, am Verfahren teilzunehmen.
12. Ein Beschuldigter / Angeklagter hat das Recht, die Hilfe eines von ihm gewählten Rechtsanwalts als Verteidiger in Anspruch nehmen. Wenn er keinen kennt, hat er zu fordern, dass Kontakt zur Deutschen Botschaft aufgenommen wird, damit diese ihm bei der Suche nach einem Verteidiger helfen kann. Was wichtig ist: Auf Verlangen des Beschuldigten kann bereits bei seiner ersten Vernehmung sein Rechtsanwalt anwesend sein.
Wenn Sie in Polen Beschuldigter oder Angeklagter sind, unterstütze ich Sie gern während des gesamten Strafverfahrens und übernehme Ihre Verteidigung. Sprechen Sie mich ganz einfach an.