bannerjacek franek

Fotolia brian jackson
 
Ihre Bedürfnisse und Ziele stehen stets im Vordergrund. Hierbei können Sie auf meine langjährigen Erfahrungen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Beratungspraxis zurückgreifen.
Fotolia brian jackson
 
Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden. Mit unserer Erfahrung können wir Ihnen jederzeit so effizient wie möglich helfen.
Fotolia brian jackson
 

Ich habe deutsche Standards für meine Kanzlei übernommen und in die tägliche Büropraxis integriert, so dass unsere Arbeitsabläufe normgerecht und damit qualitätsgeprüft verlaufen.

Fotolia brian jackson
  
Beratung verstehen wir als eine sehr persönliche Angelegenheit. Deshalb haben wir es uns zum Grundsatz gemacht, Sie ganz individuell zu beraten und zu betreuen. 
Fotolia brian jackson
 
Sie werden nicht nur in einem einwandfreien, sondern auch in einem verständlichen Deutsch beraten. Juristisches Kauderwelsch wird nur zur Kommunikation mit Gerichten und anderen Rechtsanwälten eingesetzt. Alle Dokumente werden auf Wunsch zweisprachig angefertigt.

Schnellkontakt

Datenschutz
Ihre Daten werden nur zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet. Datenschutzerklärung.

 

captcha

Krankheit im polnischen Arbeitsrecht

1. Anzeige- und Nachweispflichten in Polen 

Der polnische Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über seine krankheitsbedingte Abwesenheit zu informieren. Kann dies nicht schon vor dem Termin der Abwesenheit geschehen, so muss er dem Arbeitgeber unverzüglich, d.h. grundsätzlich am ersten oder spätestens am zweiten Tag seiner Abwesenheit hierüber persönlich oder per Post die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung mitteilen oder durch eine andere Person mitteilen lassen. 

Was die Nachweispflichten anbelangt, verlangen die Arbeitgeber in der Praxis meistens, dass der Arbeitnehmer das die Abwesenheit rechtfertigendes Dokument – in der Regel ein ärztliches Attest – auch unverzüglich vorlegen. Nach der Rechtsprechung gilt allerdings, dass der Arbeitnehmer nur die Tatsache der Abwesenheit dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen muss – dagegen das ärztliche Attest muss er erst nach seinem Wiedererscheinen im Betrieb. 

2. Entgeltfortzahlung in Polen 

Einzelheiten der Entgeltfortzahlung sind in dem polnischen Arbeitsgesetzbuch (ArbG) geregelt: Der polnische Arbeitgeber ist verpflichtet, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit 80% des Gehaltes bis längstens 33 Kalendertage pro Kalenderjahr fortzuzahlen. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann auch ein über 80% hinausgehender Gehaltfortzahlungsanspruch vereinbart werden (Art. 92 § 1 Ziff. 1 ArbGB). 

Bei Krankheiten aufgrund von Arbeitsunfällen oder Unfällen auf dem Weg von oder zu der Arbeit sowie bei Berufskrankheiten und Krankheiten während der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber 100 % des Arbeitsentgelts fortzahlen(Art. 92 § 1 Ziff. 2 ArbGB). 

Die Grundlagen für die Berechnung der Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs sind in dem Gesetz über die Geldleistungen aus der Sozialversicherung im Falle der Krankheit und der Schwangerschaft vom 26.6.1999 aufgeführt. 

Nach Ablauf der 33-tägigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer gegen den Sozialversicherungsträger (ZUS) für weitere Tage Anspruch auf 80% (bei den oben genannten Ausnahmen für 100%) des durchschnittlichen individuellen Arbeitseinkommens. 

Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Sozialversicherungsträger (ZUS) bleibt bis längstens zum Ende des 6. Krankheitsmonates – und bei Erkrankung auf Tuberkulose des 9. Krankheitsmonates – bestehen. 

Nach mehr als 6-monatiger Krankheit erhält ein Arbeitnehmer, wenn eine weitere Behandlung gute Aussichten auf Erfolg verspricht, längstens 12 Monate Rehabilitationsleistungen durch den Sozialversicherungsträger ZUS (Art. 18 des Gesetzes über die Geldleistungen aus der Sozialversicherung im Falle der Krankheit und der Schwangerschaft vom 26.6.1999). Ansonsten kann dem Arbeitnehmer eine Krankheitsrente gewährt werden. 

Wenn Sie Fragen zum polnischen Arbeitsrecht haben oder einen polnischen Mitarbeiter anstellen möchten, zögern Sie bei Zweifeln nicht, mich unverbindlichen zu kontaktieren.

Adresse

PL-02-972 Warszawa, ul. Ledóchowskiej 5E/2
D-22391 Hamburg, Heegbarg 12

Telefon & Fax

Tel. +48 22 622 95 96
Fax +48 22 622 12 85
Tel. +49 40 228 612 26   Deutschland
 

Mitgliedschaften

adwokatura polska          kammer celle sw          dpjv sw