Pflicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages in Polen
Dem Arbeitsrecht unterliegen in Polen nur Arbeitsverhältnisse. In der Praxis stellt sich damit die Frage nach der Abgrenzung zu anderen zivilrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen. Oft wird nämlich in Polen statt eines Arbeitsvertrages ein Agentur- oder Auftragsvertrag (sog. freier-Mitarbeiter-Vertrag) abgeschlossen und es wird so versucht, die zwingenden Bestimmungen des polnischen Arbeitsrechts (beispielsweise die Dauer der Probezeit oder die Kündigungsfristen) zu umgehen. Dies ist jedoch unzulässig.
Der Arbeitgeber, der statt eines an sich erforderlichen Arbeitsvertrages einen zivilrechtlichen Vertrag abschließt, kann gem. Art. 281 ArbGB in Verbindung mit Art. 1 OWiG mit einem Bußgeld von 1.000 bis zu 30.000 PLN belegt werden, das von staatlichen Arbeitsinspektoren verhängt wird. Darüber hinaus gilt ein solcher Vertrag unabhängig von seiner zivilrechtlichen Bezeichnung von Anfang an als Arbeitsvertrag (Art. 22 § 11 ArbGB), so dass etwaige Umgehungsversuche nur so lange möglich sind, wie der polnische Arbeitnehmer den Vertrag nicht beanstandet.
Zu den wesentlichsten Unterscheidungsmerkmalen des Arbeitsverhältnisses vom zivilrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gehören in Polen – ähnlich wie im deutschen Recht – die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb. Daher ist es für einen staatlichen Arbeitsinspektor relativ leicht festzustellen, ob in der betreffenden Situation ein Arbeitsvertrag hätte abgeschlossen werden müssen. Regelmäßig wird er eine Klage auf Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht erheben.
Nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist in Polen ein Vertrag zwischen einer Ein-Mann-GmbH und ihrem Gesellschafter, wenn dieser z.B. als Geschäftsführer angestellt wird. Hierdurch soll vertraglich die Möglichkeit eröffnet werden, den Gesellschafter in sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Fragen als Arbeitnehmer zu behandeln. Nach der Rechtsprechung sind jedoch Arbeitsverträge zwischen der Gesellschaft und ihrem einzigen Gesellschafter – auch unter Zwischenschaltung von Bevollmächtigten – unwirksam.
Die polnischen Gerichte vertreten die Ansicht, dass Weisungsgebundenheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwingende Voraussetzung eines Arbeitsverhältnisses ist, die fehlt, wenn Arbeitgeber (der Geschäftsführer der Gesellschaft) und Arbeitnehmer identisch sind.
Wenn Sie Fragen zum polnischen Arbeitsrecht haben oder einen polnischen Mitarbeiter anstellen möchten, zögern Sie bei Zweifeln nicht, mich unverbindlichen zu kontaktieren.