Autokauf in Polen
polen-rundschau – Dezember 2006
Wir sind ein Autohaus aus Norddeutschland. Wir waren vor kurzem in der Nähe von Warschau und haben da ein polnisches Autohaus besucht. Wir haben uns die bei ihm auf dem Hof befindlichen Fahrzeuge (ca. 100 Fahrzeuge, alles WV-Jahreswagen) angeschaut, über deren Zustand und über Konditionen einer eventuellen Lieferung informiert. Sodann kamen wir in konkrete Vertragsverhandlungen und haben über den Kaufpreis der Fahrzeuge verhandelt. Als Ergebnis der Vertragsverhandlungen hat der Geschäftsführer der polnischen Firma ein schriftliches Angebot erstellt und uns überreicht. Darin ist festgehalten worden, dass 96 Fahrzeuge VW-Golf 1.4 Trendline, Baujahr 2005, bestimmter Kilometerstand und bestimmte Farbe zu einem konkreten Preis angeboten werden. Wir haben anschließend die Art und Weise der Lieferung, die Form der Rechnungsstellung unter Verwendung der entsprechenden USt-Id-Nummern sowie die Termine der Abholung besprochen. Anschließend haben die Geschäftsführer unserer Firmen den Kauf durch einen Handschlag besiegelt. Wir haben vereinbart, dass die ersten 30 Fahrzeuge in drei Tagen abgeholt werden sollten. Der Geschäftsführer des polnischen Autohauses übergab uns einen Firmenbriefbogen mit der Bankverbindung. Da der Preis der Fahrzeuge günstig war, haben wir diese noch während der Rückfahrt nach Deutschland mit einem Gewinn von 2.000 EUR pro Wagen weiterverkauft. Dieses Geschäft haben wir noch am Abend des gleichen Tages schriftlich fixiert. Zu unserer Überraschung hat uns aber am Tag darauf ein Fax des polnischen Autohauses mit der Erklärung erreicht, dass mangels sofortiger Annahme des Angebots durch uns das Angebot vom Vortag nicht mehr gelte. Wir sind der Meinung, dass das polnische Autohaus das Angebot nicht mehr widerrufen darf, da wir ja bereits einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen haben. Wir bestehen auf Vertragserfüllung, bzw. wollen Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Weiterveräußerungspreis der Fahrzeuge geltend machen. Können wir das gerichtlich durchsetzen?
Zwischen Ihrer Firma und dem polnischen Autohaus ist tatsächlich ein Kaufvertrag zustande gekommen. Denn Kaufverträge müssen nicht schriftlich fixiert werden, ein Handschlag, wie in Ihrem Falle, reicht aus. Die vorliegend anwendbare Vorschrift des sog. Wiener UN-Kaufrechts lauten folgendermaßen: "Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften". Das polnische Autohaus kann dessen Angebot nicht mehr widerrufen. Denn nach dem Wiener UN-Kaufrechts kann ein Angebot nur "bis zum Abschluss des Vertrages widerrufen werden". Und den Vertrag haben die Geschäftsführer der beiden Firmen durch den Handschlag bereits geschlossen. Der Handschlag Ihres Geschäftsführers stellt nämlich die Annahme des Angebots des polnischen Autohauses dar. Hierzu stellt das Wiener UN-Kaufrecht fest: "Eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, stellt eine Annahme dar". Dass der Vertrag nicht schriftlich fixiert und auf diese Art und Weise nachgewiesen werden muss, bekräftigt das Wiener UN-Kaufrecht in einer weiteren Vorschrift: "Der Vertrag kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen".
Die praktischen Erfolgsaussichten, die Herausgabe der Fahrzeuge zu erwirken, sind nach meiner Einschätzung allerdings nicht groß, vor allem im Hinblick darauf, dass die Herausgabe der Fahrzeuge in der Praxis schwer zu realisieren wäre. Es besteht nämlich die Gefahr, dass das polnische Autohaus Ihnen – nach einem gewonnen Prozess – miderwertige Fahrzeuge übergibt. Denn die von Ihnen gekauften Fahrzeuge sind noch nicht konkretisiert (keine Fahrgestellnummern) worden, sondern in dem Angebot nach allgemeinen Kriterien bezeichnet, so dass das polnische Autohaus Ihnen beliebige Fahrzeuge, die nur diese allgemeinen Kriterien erfüllen, zur Verfügung stellen muss. Theoretisch müsste das polnische Autohaus zwar Fahrzeuge "mittlerer Art und Güte" liefern, in der Praxis müssen Sie aber damit rechnen, dass das Autohaus minderwertige Qualität liefert, so dass ein weiterer Prozess vorprogrammiert ist.
Was dagegen die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches anbelangt, bin ich der Auffassung, dass hier die Erfolgsaussichten gut sind. Im Einzelnen: Zwischen Ihnen und dem polnischem Autohaus ist ein Vertrag über die der Gattung nach bezeichnete Ware, nämlich VW Fahrzeuge, zu stande gekommen. Dass die Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht konkretisiert waren, schadet nicht, da es rechtlich zulässig ist, eine der Gattung nach bezeichnete Ware zu kaufen. Ebenfalls war es rechtlich zulässig, dass Sie die Fahrzeuge weiterveräußert haben. Da Sie jetzt dieses Geschäft nicht mehr realisieren können, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz in Form des sog. entgangenen Gewinns.