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Ihre Bedürfnisse und Ziele stehen stets im Vordergrund. Hierbei können Sie auf meine langjährigen Erfahrungen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Beratungspraxis zurückgreifen.
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Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden. Mit unserer Erfahrung können wir Ihnen jederzeit so effizient wie möglich helfen.
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Ich habe deutsche Standards für meine Kanzlei übernommen und in die tägliche Büropraxis integriert, so dass unsere Arbeitsabläufe normgerecht und damit qualitätsgeprüft verlaufen.

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Polnisches Arbeitsrecht – allgemeine Informationen

Jedes Unternehmen, das im Ausland tätig ist, muss lokale Mitarbeiter beschäftigen. Das gilt selbstverständlich auch für deutsche Unternehmen in Polen. Dies wirft einige Frage im Hinblick auf die Anwendung des polnisches Arbeitsrecht auf. 

1. Vertragliche Rechtswahl deutschen Arbeitsrechts ? 

Viele ausländische Unternehmer in Polen stellen sich die Frage: Muss ich gegenüber meinen Arbeitnehmern polnisches Arbeitsrecht anwenden oder kann ich sie vielleicht nach einem ausländischen, möglicherweise für mich bequemerem, Arbeitsrecht anstellen? Als Lösung dieses Problems ist zu differenzieren: 

Die Arbeitsverhältnisse zwischen einer in Polen gegründeten Tochter-Gesellschaft (die unabhängig von den internen nationalen Anteilsverhältnissen ein Rechtssubjekt polnischen Rechts ist) und polnischen Arbeitnehmern unterliegen dem polnischen Arbeitsrecht: Eine vertragliche Rechtswahl deutschen Rechts ist wegen fehlender internationaler Berührung im Sinne des Art. 1 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht nicht möglich. Vielmehr ist die Anwendung polnischen Arbeitsrechts zwingend. 

Wenn dagegen in Polen keine Tochter-Gesellschaft gegründet wurde, sondern der Arbeitsvertrag zwischen einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland und einem Arbeitnehmer mit Sitz in Polen geschlossen werden soll, dann können die Parteien das Arbeitsverhältnis grundsätzlich dem von ihnen gewählten Recht unterwerfen und beispielsweise deutsches Recht wählen (Art. 8 der Verordnung EG Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Allerdings ist das nur Theorie. Denn die Rechtswahl der Parteien nach der vorerwähnten VO darf nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen des polnischen Rechts gewährt wird. Im Ergebnis der Rechtswahl zum deutschen Recht würde daher eine Mosaik aus zwei Rechtordnungen entstehen: aus den zwingenden polnischen arbeitsrechtlichen Vorschriften und aus den übrigen deutschen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Es würde daher in einem jeden Einzelfall komplette Unsicherheit dazu bestehen, ob in dem konkreten Fall polnisches oder deutsches Recht angewandt werden soll. Um dies zu vermeiden, wird immer anempfohlen, polnisches Recht zu wählen. 

2. Welches Arbeitsrecht ist anwendbar, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben ? 

Wenn das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Wenn also der Arbeitnehmer in Polen tätig ist, unterliegt sein Arbeitsverhältnis dem polnischen Recht. 

3. Kurzcharakteristikum des polnischen Arbeitsrechts 

Im Zuge der Reform des politischen Systems hat auch das polnische Arbeitsrecht erhebliche Änderungen erfahren. Es trägt nicht mehr ausschließlich dem Arbeitnehmerschutz Rechnung, sondern bemüht sich um einen gerechten Ausgleich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen. Im Vergleich zum deutschen Recht ist das polnische Arbeitsrecht insgesamt etwas arbeitgeberfreundlicher. 

4. Wo ist das polnische Arbeitsrecht geregelt ? 

Das polnische Arbeitsrecht ist primär in dem Arbeitsgesetzbuch (ArbGB) geregelt. Eine ganze Reihe detaillierter Gesetze und Verordnungen enthält allerdings zusätzliche Bestimmungen. Als Bestandteile des Arbeitsrechts gelten auch überbetriebliche und betriebliche Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen. 

Die Festlegung des Umfanges des Arbeitsrechts ist dabei von großer Bedeutung, denn die Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages dürfen für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die Regelungen des gesamten Arbeitsrechts (ähnlich dem im deutschen Recht geltenden Günstigkeitsprinzip). Verstößt eine einzelvertragliche Regelung gegen dieses Gebot, ist sie von Anfang an unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende Regelung des polnischen Arbeitsrechts ein (Art. 18 § 2 in Verbindung mit Art. 9 ArbGB). 

Wenn Sie Fragen zum polnischen Arbeitsrecht haben oder einen polnischen Mitarbeiter anstellen möchten, zögern Sie bei Zweifeln nicht, mich unverbindlichen zu kontaktieren.

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